Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Hinblick auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal dürfte der Vertrag über die Fortbildung wenn nicht mit der Anmeldung, dann jedenfalls mit der Freischaltung des Lernangebots für Sie wirksam geschlossen worden sein. Bereits ab diesem Zeitpunkt konnten Sie Leistungen des Anbieters in Anspruch nehmen. Daher dürfte in diesem Zusammenhang die später stattfindende Kick-off-Veranstaltung keine Rolle spielen. Die Nutzung der vertraglichen Leistung war Ihnen nach Ihren Angaben schon vorher zugänglich.
Demnach wäre der Vertrag gem. der genannten Bedingungen erstmals zum 10.09.2011 (bzw., wenn die Freischaltung nicht am selben Tag wie die Anmeldung erfolgt sein sollte, entsprechend später) möglich gewesen. Da offenbar aber der Vertragsbeginn jedenfalls vor dem 29.03.2011 lag, haben Sie mit Ihrer Kündigung am 29.09.2011 die Frist versäumt.
Selbst wenn man einen Vertragsbeginn erst mit der Kick-off-Veranstaltung am 02.04.2011 zugrunde legte, wäre eine Kündigung zum 02.10.2011 nur mit einer Frist von 6 Wochen möglich gewesen, Sie hätten also bereits Mitte August kündigen müssen.
Der Fortbilder hat dann Ihre Kündigung auf den nächstmöglichen Termin 3 Monate später vorgenommen und entsprechend weitere 3 Monate abgerechnet. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein, so dass ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte und Ihnen zusätzliche Kosten verursacht. Sie sollten daher auf den Widerspruch verzichten und ggf. den Fortbilder kontaktieren, um eine Ratenzahlung zu erreichen.
Zu einem anderen Rat käme man nur, wenn die Vertragsbedingungen bezüglich der Kündigung nicht wirksame Vertragsbestandteile geworden wären, z.B. weil Ihnen geltende AGB nicht vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden. Da hierfür der von Ihnen geschilderte Sachverhalt keine Anhaltspunkte bietet, muss aber von o.g. Rechtslage ausgegangen werden.
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Für eine Rückfrage nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte