Sehr geehrte(r) Fragende(r),
gem. §623 BGB bedarf jede Kündigung der Schriftform.
Die Kündigungsfrist beginnt ab Zugang der Kündigung zu laufen.
Zugegangen ist der Brief, wenn Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen konnten. Wenn die Kündigung tatsächlich am 22.6. abgeschickt wurde und am 23.6. in Ihrem Postkasten war, dann ist diese dann zugegangen. Es ist nämlich unerheblich, ob Sie diese gesehen haben, wichtig ist nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Die Personalabteilung schien hier von einem Zugang am Montag auszugehen.
Sie hätten zu beweisen, dass ein späterer Zugang erfolgt sei.
Die Kündigung kann sogar noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, obwohl sie dann erst nach Ablauf der Probezeit wirksam wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.1978, Aktenzeichen: 2 AZR 2/77). Daher war die Kündigung wirksam.
Ein Angriffpunkt ist lediglich der Zugang der Kündigung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Sollten Sie Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
D. C. Seiter
Bitte beachten Sie §4 KSchG (3 Wochen-Frist ab Zugang schriftliche Kündigung):
"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."