Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Hinblick auf das Ende der Bewährungszeit richtet sich das nach der Rechtskraft des Berufungsurteils. Sollten Sie damals im der Hauptverhandlung des Berufungsverfahrens am 20.09.2012 auf Rechtsmittel verzichtet haben, so ist das Urteil mit dem Tag der Verhandlung rechtskräftig, § 56a Abs. 2 StGB
. Ab diesem Zeitpunkt an läuft auch die Bewährungszeit von 4 Jahren. D.h. mit Ablauf des 19.09.2016 sind Sie nicht mehr auf Bewährung. Sollte allerdings kein Verzicht erklärt und auch keine Revision eingelegt worden sein, so ist das Urteil am 27.09.2012 rechtkräftig geworden, weshalb auch der Bewährungsablauf sich um eine Woche verschiebt.
Im Hinblick auf die Tilgung aus dem Bundeszentralregister beträgt die Frist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG
- 15 Jahre. Es sei denn, Sie sind vom Jugendrichter verurteilt worden, dann beträgt die Tilgung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2c BZRG
- 10 Jahre.
Aus dem Führungszeugnis wird Ihre Verurteilung gem. § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG
nach 5 Jahren gelöscht. Diese Frist gilt auch für das erweiterte und behördliche Führungszeugnis.
Eine vorzeitige Tilgung im Führungszeugnis ist unter Umständen gem. § 49 BZRG
möglich. Demnach kann die Registerbehörde auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen entgegen den §§ 45
, 46 BZRG
zu tilgen sind, weil die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.
Solche Anträge haben leider nur selten Erfolgsaussichten. Sie können es allerdings probieren sobald die Bewährungszeit abgelaufen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Hr. RA Stadnik,
vielen Dank erstmal für die sehr nette und auch kompetente bzw informative Beratung.
Allerdings sind noch zwei Dinge unklar.
Ich weiß jetzt wann die Bewährungsfrist endet.
Danke dafür.
Allerdings weiß ich nicht wann die Frist bzgl. der Führungszeugnisse beginnt bzw wann diese enden.
Mit Rechtskraft der Strafe ? Also erstes Urteil ? Mit Rechtskraft zweite Instanz ? Nach Beendigung der Strafe welche zur Bewährung ausgesetzt wurde ?
Oder wann ?
Also wann genau beginnt die Frist bzw wann genau kann ich ein Führungszeugnis beantragen in dem ich "sauber" bin. Und wann steht dieses auch nicht mehr im Bundeszentralregister ? Gleiche Anfangszeiten nur eben mit dem Unterschied der 5 bzw 15 Jahre ?
Vielen Dank dafür !
Sehr geehrtrer Fragesteller,
danke für die berechtigte Nachfrage.
Was das Buneszentralregister anbelangt, so beginnt die Frist grundsätzlich dann zu laufen, wenn die Strafe getilgt ist, rein formal heißt das, wenn die Bewährung vorbei ist. Allerdings wird gem. § 46 Abs. 2 BZRG
die Aussetzung der Strafe auf Bewährung begünstigt. Die Tilgung beginnt mit dem Tag des Urteils, 20.09.2012. Etwas andere gilt, wenn die Bewährung aufgrund einer neuen Straftat widerrufen wird.
D.h., der Eintrag wird mit Ablauf des 19.09.2027 aus dem BZR gelöscht. Sollten Sie im Rahmen der Bewährung erneut straffällig werden und die Bewährung aufgehoben werden, so verlängert sich die Tilgung um 2 Jahr und 4 Monate.
Auch ist der Tag des Urteils für die Tilgung aus dem Führungszeugnis maßgeblich. Hier wäre der Ablauf des 19.09.2017 maßgleblich.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt