Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wird im Führungszeugnis aufgenommen.
Das ergibt sich aus §§ 32 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1, 7 Abs. 1 BZRG.
Nach diesen Vorschriften werden grundsätzlich alle Verurteilungen in ein Führungszeugnis aufgenommen.
Von diesem Grundsatz macht nun § 32 Abs. 2 BZRG aber zahlreiche Ausnahmen. Ihr Fall findet sich dort leider nicht.
§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nimmt nur Verurteilungen bis 90 Tagessätzen aus. Hier sind Sie mit 6 Monaten leider weit darüber.
§ 32 Abs. 2 Nr. 6 BZRG würde zwar auf die Länge Ihrer Strafe und der Bewährung passen, bezieht sich aber nur auf Straftaten im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit.
Diese Verurteilung wird voraussichtlich nach 3 Jahren nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen (für das Bundeszentralregister gilt eine andere Frist). Das folgt aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) BZRG. Danach dürfen aber sonst keine Freiheitsstrafen, Strafarreste oder Jugendstrafen eingetragen sein. Andernfalls beträgt die Frist 5 Jahre.
Ihr Bundeszentralregister - das Führungszeugnis ist ein Auszug aus diesem - ist nach 10 Jahren wieder ohne Eintragungen. Das folgt aus § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG.
§ 35 BZRG ist wahrscheinlich für Ihren Fall nicht von Bedeutung. Er regelt vereinfacht gesagt, dass es für die Berechnung der Frist auf die "Haupt"strafe ankommt.
Ein Beispiel:
Sie werden wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt und Ihnen wird ein Fahrverbot (Nebenstrafe) nach § 44 StGB von 3 Monaten auferlegt. Dann blieben diese 3 Monate Fahrverbot für die Fristberechnung nach § 34 BZRG außer Betracht.
Ein Fall des 35 Abs. 1 BZRG liegt bei Verurteilung wegen nur einer Straftat nie vor. Erst wenn aus mehreren Strafen eine sog. Gesamtstrafe gebildet wird, kommt dieser in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen