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Fremdvermietung

11. April 2011 19:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserer Eigentumsanlage befinden sich Wohnungen die durch die Eigentümer vermietet werden.
Zu den Wohnungen gehören auch Parkplätze.
Bei einer Neuvermietung einer Wohnung wollte der Mieter diesen Parkplatz nicht mit Nutzen. Nun hat der Eigentümer diesen Parkplatz an einen nicht in der Eigentumsanlage wohnenden vermietet. Der Parkplatz befindet sich im Innenhof der Wohnanlage der mit einem abschließbarem Tor gesichert ist. Der Parkplatzmieter besitzt nun einen Schlüssel hierfür der gleichzeitig den Zutritt zum Haus Fahradraum und den Kellern ermöglicht, da es sich um eine Schließanlage handelt. Müssen nun wir anderen Eigentümer diesen Sachverhalt hinnehmen oder welche Möglichkeiten stehen uns zur Verfügung gegen diesen Zustand Einspruch zu erheben.

Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Das Vorgehen des Eigentümers ist – soweit sich aus Teilungserklärung, Hausordnung, Beschlüssen oder Vereinbarungen nicht etwas anderes ergibt – noch hinzunehmen. Grundsätzlich darf der Eigentümer mit seinem Sondereigentum bzw. mit eingeräumten Sondernutzungsrechten nach Belieben verfahren, soweit Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass die zu den einzelnen Wohnungen gehörenden Parkplätze als Sondernutzungsrecht ausgestaltet sind. Diese können – genauso wie Sondereigentum – durch Mehrheitsbeschlüsse näher geregelt werden, solange der Kernbereich des Nutzungsrechts nicht beeinträchtigt wird.

Entsprechend dürfte es möglich sein, die Praxis des Eigentümers durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung zu untersagen, z. B. durch entsprechende Änderung der Hausordnung (vgl. KG, Beschluss vom 08.09.1995, Aktenzeichen: 24 W 5943/94 = NJW-RR 1996, 586 -587 zu einem ähnlichen Fall – Nutzung der Tiefgarage durch Dritte). Sie könnten z. B. die Nutzung der Parkplätze derart regeln, dass diese nur durch den Eigentümer bzw. Mieter der Wohnung und dessen Lebensgefährten und Kinder erlaubt wird. Hierdurch bliebe das Sondernutzungsrecht in seinem Kern unangetastet. Dieses Vorgehen ist unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr wohl zu rechtfertigen (vgl. KG a. a. O.), da mit dem maßgeblichen Schlüssel auch das Haus betreten werden kann.

Um einen Streit, der die Gemeinschaft auf viele Jahre belasten kann, zu vermeiden, kann erwogen werden, dass der Eigentümer das Hoftor mit einem anderen Schloss versieht und die übrigen Eigentümer mit der erforderlichen Anzahl von Schlüsseln ausstattet. Dies könnte ein Kompromiss sein, der dem Eigentümer die weitere Vermietung ermöglicht und den anderen Eigentümern nur insoweit Komfort nimmt, als sie einen Schlüssel mehr am Schlüsselbund tragen müssen. Alternativ kann die Installation eines Schlosses erwogen werden, auf welches die vorhandenen Schlüssel passen, welches aber auch mit Schlüsseln geöffnet werden kann, die keinen Zutritt zum Haus gewähren. Wenn solche Regelungen infrage kommen, wird der Eigentümer sich um eine wirtschaftliche Lösung bemühen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

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