Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Sachen stehen im Eigentum Ihres Bekannten. Sie können sie daher nicht einfach so entsorgen. Dann machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
Der Herausgabeanspruch aus dem Eigentumsrecht verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
auch erst nach 30 Jahren. Solange kann Ihr Bekannter also die Sachen von Ihnen herausfordern, ohne dass Sie sich befreiend auf die Verjährung berufen können.
Das wiederum bedeutet für Sie aber auch, dass Sie die Sachen leider weiterhin aufbewahren müssen. Da Sie ihn bereits in Verzug gesetzt haben, wäre eine weitere Möglichkeit, die Sachen einzulagern. Aufgrund des Verzuges muss Ihr Bekannter Ihnen dann die für die Einlagerung entstehenden Kosten ersetzen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, Ihn gerichtlich auf Räumung bzw. Entfernung der Sachen zu verklagen.
Egal welche Möglichkeit Sie wählen, die Wahrscheinlichkeit, dass Sie auf den Kosten für die Verwahrung und/oder Klage sitzen bleiben, ist natürlich recht hoch. Entsorgen dürfen Sie die Sachen aber auf keinen Fall einfach ohne Zustimmung des Eigentümers. Sofern es sich tatsächlich nur um einen Sack handelt und dieser recht wenig Platz wegnimmt, würde ich Ihnen daher raten, diesen weiterhin, sofern möglich, bei Ihnen zu lagern. Sonst kommen nur die oben genannten Möglichkeiten in Betracht, die jedoch allesamt mit Kosten verbunden sind, die Sie möglicherweise nicht ersetzt bekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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