Sehr geehrter Fragesteller,
die kurzfristige Herausgabe von Ihrem Eigentum kann nur mittels des Einverständnisses Ihrer ehemaligen Lebenspartnerin passieren.
Wenn Sie dies nicht ermöglicht, dann bliebe nur noch die Klage auf Herausgabe der Sachen.
Meist reicht hierfür aber bereits ein anwaltliches Schreiben aus, um den gewissen "Druck" aufzubauen.
Zunächst sollte aber versucht werden, Sie anzuschreiben und Ihr ca. 5 kurzfristige Termine zur Übergabe zu nennen.
Wenn sie dies nicht wahrnehmen sollte bzw. die Sache weiter hinauszögert, so sollte eine Herausgabeklage unverzüglich vollzogen werden.
Hinsichtlich der unsachgemäßen Lagerung steht Ihnen selbstverständlich ein Schadensersatzanspruch zu.
Bei der freiwilligen Herausgabe sollten Sie auf jeden Fall mehrere Zeugen dabei haben, die den zustand der Sachen bestätigen können.
Diese Antwort ist vom 02.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Die Kosten für das anwaltliche Schreiben bzw. für ggfs. eine Klage ist dann von mir zu tragen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten für das außergerichtliche Anwaltsschreiben kann in der Klage mit geltend gemacht werden und die Kosten für das Gericht trägt derjenige, der den Rechtsstreit verliert, also in Ihrem Falle ganz klar die Gegenseite.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt