Guten Abend,
Ihr Arbeitgeber ist -natürlich- trotz der Formulierungen im Arbeitsvertrag an Recht und Gesetz gebunden. Die Formulierungen, wie Sie sie zitieren, sind häufig in Arbeitsverträgen zu finden und in der Rechtsprechung auch bereits entsprechend behandelt.
Zu Ihren Fragen.
1.
Die wöchentliche Arbeitszeit wird zunächst durch Ihren Arbeitsvertrag festgelegt. Danach ist eine 40-Stunden-Woche bein sechs Wochenarbeitstagen maßgeblich. Die Betriebsvereinbarung steht mit dem von Ihnen wiedergegebenen Inhalt nicht entgegen, da diese allein eine Kernarbeitszeit festlegt. Dies sagt nichts über die Arbeitszeiten außerhalb dieser Kernzeiten.
Um diese Frage aber abschließend zu behandeln, müßte ich den genauen Wortlaut der Betriebsvereinbarung haben. Grundsätzlich gilt hier, daß der Arbeitsvertrag nicht gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen darf; diese hat inhaltlich Vorrang.
2.
Mehrarbeit ist aufgrund der Vergütungsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag mit der vertraglichen Vergütung grundsätzlich abgegolten. Eine Begrenzung nach oben ist insoweit nur durch die gesetzliche Regelung gegeben: Danach darf die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden, wie das Bundesarbeitsgericht zuletzt in einer Entscheidung im Dezember 2005 noch einmal festgestellt hat.
Genauso gelten die gesetzlichen Regelungen für die Anzahl von Sonn- und Feiertagsarbeit und die Ausgleichsregelungen durch Freizeitausgleich. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte § 11
des Arbeitszeitgesetzes. Diese Regelungen sind verbindlich, so daß Sie Anspruch auf die entsprechende Bewilligung von Freizeitausgleich haben.
Eine Ausnahme hiervon gibt es nur durch Tarifvertrag. Ich gehe aufgrund Ihrer Branchenschilderung davon aus, daß ein Tarifvertrag nicht Anwendung findet.
§ 11
Arbeitszeitgesetz lautet wie folgt:
"§ 11
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen."
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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