Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Der Arbeitgeber hat Sie von der Arbeit freizustellen und den Lohn weiter zu zahlen.
Gemäß § 616 Satz 1 BGB
kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Vergütung vorenthalten oder kürzen, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist".
Darunter fällt auch die Aussage vor Gericht als Zeuge, da der Arbeitnehmer diesbezüglich seiner Bürgerpflicht nachzukommen hat.
Sie müssen also weder Urlaub nehmen noch sich bereits geleistete Überstunden anrechnen lassen.
Die Arbeitsfreistellung sowie auch die Entgeltfortzahlung muss für die gesamte erforderliche Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz erfolgen, gegebenenfalls nur für wenige Stunden oder aber auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder länger, soweit dies die Anreise zu einem auswärtigem Termin erfordern sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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