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Freistellung von der arbeit wegen zeugenaussage

| 5. Februar 2006 14:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

sehr geehrte damen und herren,

ist der arbeitgeber bei ladung des arbeitnehmers vor gericht für eine zeugenaussage verpflichtet ,den arbeitgeber freizustellen? der arbeitnehmer ist sonst nicht am prosses beteiligt. muß er für diese zeit die bezüge fortzahlen? kann er verlangen, daß der arbeitnehmer urlaub oder überstundenfrei für diese zeit nimmt? bitte ggf. mit angabe eines "musterprosses".
schon im voraus besten dank
mit freundlichen grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


Der Arbeitgeber hat Sie von der Arbeit freizustellen und den Lohn weiter zu zahlen.

Gemäß § 616 Satz 1 BGB kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Vergütung vorenthalten oder kürzen, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist".
Darunter fällt auch die Aussage vor Gericht als Zeuge, da der Arbeitnehmer diesbezüglich seiner Bürgerpflicht nachzukommen hat.

Sie müssen also weder Urlaub nehmen noch sich bereits geleistete Überstunden anrechnen lassen.

Die Arbeitsfreistellung sowie auch die Entgeltfortzahlung muss für die gesamte erforderliche Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz erfolgen, gegebenenfalls nur für wenige Stunden oder aber auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder länger, soweit dies die Anreise zu einem auswärtigem Termin erfordern sollte.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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