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Freistellung für Scheidungstermin vor Gericht

11. Juni 2019 09:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:00

Zusammenfassung

Muss mich mein Arbeitgeber für meinen Scheidungstermin vor Gericht freistellen?

Der Arbeitgeber muss dies nicht tun, da die Gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer vorübergehende Freistellung von der Arbeit, durch den TVöD auf bestimmte Fälle beschränkt sind und abgeändert werden können. Dies bedeutet, dass Sie möglicherweise Erholungsurlaub für den Gerichtstermin einsetzen müssen.

Ich arbeite auf der Grundlage des TVöD und habe in zwei Wochen meinen Scheidungstermin vor Gericht.

Ich bin zu diesem Termin vor Gericht geladen und mein persönliches erscheinen ist abgeordnet.

Nun möchte mein Arbeitgeber mich nicht freistellen, da der §616 BGB durch den TVöD auf bestimmte Fälle beschränkt ist.

Meine Frage ist, ob der Arbeitgeber mich wirklich nicht freistellen muss sondern ich meinen Erholungsurlaub dafür einbringen muss?

Wäre nett, wenn ich eine schnelle Hilfe bekommen könnte und Argumentationen an die Hand bekommen könnte, mit denen ich dem Arbeitgeber gegenübertreten könnte um doch freigestellt zu werden.

Ich bedanke mich bereits jetzt für die Hilfe!

11. Juni 2019 | 09:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das geht hier leider schon - im Einzelnen:

Nach ganz herrschenden Meinung ist § 616 BGB dispositiver Natur, also abänderbar, was sich aus § 619 BGB ergibt, der die Vorschriften der §§ 617 , 618 BGB erfasst, nicht aber § 616 BGB .

Die Abdingbarkeit gilt sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen. Häufig wird § 616 BGB durch Tarifverträge abbedungen, so wie hier.

So lässt sich dieses eben zu meinem Bedauern anders regeln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2019 | 10:00

Vielen Dank für die schnelle Hilfe.

Habe ich es richtig verstanden, dass ich in meinem Fall keine Chance auf Freistellung habe, da der §616 BGB abänderbar ist und das der TVöD entsprechend auch vorsieht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2019 | 11:00

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, richtig, das haben Sie so korrekt zusammengefasst. Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.

Ich hoffe, Ihnen dennoch geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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