Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das geht hier leider schon - im Einzelnen:
Nach ganz herrschenden Meinung ist § 616 BGB
dispositiver Natur, also abänderbar, was sich aus § 619 BGB
ergibt, der die Vorschriften der §§ 617
, 618 BGB
erfasst, nicht aber § 616 BGB
.
Die Abdingbarkeit gilt sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen. Häufig wird § 616 BGB
durch Tarifverträge abbedungen, so wie hier.
So lässt sich dieses eben zu meinem Bedauern anders regeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Habe ich es richtig verstanden, dass ich in meinem Fall keine Chance auf Freistellung habe, da der §616 BGB
abänderbar ist und das der TVöD entsprechend auch vorsieht.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, richtig, das haben Sie so korrekt zusammengefasst. Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen dennoch geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt