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Freistellung für Amtsgang zur Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses

| 27. April 2018 13:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:08

Zusammenfassung

Darf ich während der Arbeitszeit ein erweitertes Führungszeugnis beantragen, welches ich auf Anfrage meines Arbeitgebers brauche und darf ich während der Arbeitszeit zur Personalabteilung fahren, um das Führungszeugnis vorzulegen?

Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung oder Sonderurlaub für Behördengänge, wie in § 29 Absatz 1 TVöD und § 616 BGB festgelegt. Ein erweitertes Führungszeugnis kann auch online beantragt werden, sodass ein Behördengang nicht notwendig ist. Bezüglich der Fahrt zur Personalabteilung, könnte das Zeugnis auch per Post versendet werden. Obwohl die Einholung des Zeugnisses vom Arbeitgeber gefordert wird, ist eine rechtliche Durchsetzung bei Verweigerung der Freistellung schwierig.

Mein Arbeitgeber hat mit einem Schreiben dazu aufgefordert ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und vorzulegen. Die Kosten für das erweiterte Führungszeugnis übernimmt der Arbeitgeber.

Für mich ergeben sich nun zwei Fragen:

1. Darf ich zur Beantragung des vom Arbeitgeber geforderten erweiterten Führungszeugnisses, während der Arbeitszeit das entsprechende Amt aufsuchen? Wenn ja, auf welche gesetzliche Grundlage kann ich mich beziehen? (Ich bin im TVöD Bereich tätig).

2. Die Personalabteilung liegt zentral an einem Standort. Ich bin an einem anderen Standort in ca. 20km Entfernung tätig. Darf ich während der Arbeitszeit zum zentralen Personalabteilung fahren, um dort mein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen? Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage würde diesen Punkt abdecken? Per Hauspost versenden oder das Führungszeugnis meinem Abteilungsleiter vorlegen möchte ich nicht, da es schon sensible und schützenswerte Daten sind.

Ich würde mich freuen, wenn mir diese zwei Fragen beantwortet werden könnten.

27. April 2018 | 14:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Behördengänge begründen im Grundsatz keinen Anspruch auf Freistellung oder Sonderurlaub und tauchen daher auch nicht in der Aufzählung in § 29 Absatz 1 TVöD auf, der insoweit § 616 BGB im Anwendungsbereich des TVöD konkretisiert.

Auch Absatz 3 der vorgenannten Vorschrift dürfte hier nicht weiterhelfen, da es an der Dringlichkeit fehlt.

Zudem ist zu beachten, dass ein erweitertes Führungszeugnis auch online beantragt werden kann, sodass der Behördengang nicht zwingend notwendig ist. Auch die Begründung einer Dringlichkeit und Notwendigkeit der Fahrt zur Personalabteilung halte ich für schwierig, da Sie das Zeugnis ja auch mit der normalen Post versenden können, wenn Ihnen die Hauspost zu riskant ist.

Da die Einholung des Zeugnisses vom Arbeitgeber gefordert wird und die Einholung daher in einem gewissen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht, können Sie mit dieser Argumentation natürlich versuchen, eine entsprechende Freistellung zu erreichen. Eine rechtliche Durchsetzung bei Verweigerung halte ich aufgrund des oben Geschriebenen aber leider für schwierig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2018 | 14:44

Vielen Dank für die Antwort.

Ist es nicht möglich, dass der bestehende Betriebsrat aufgrund seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs.1 Ziffer 1 BetrVG entsprechende Regelungen für die Angestellten treffen kann, so dass eine einheitliche Regelung für alle besteht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2018 | 15:08

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das Mitbestimmungsrecht ist ausgeschlossen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. In diesem Fall sind die Gründe für eine Arbeitsbefreiung bereits in § 29 TVöD geregelt, der insoweit Vorrang genießt. Man könnte ggf. an eine Betriebsvereinbarung denken, wonach die vom Arbeitgeber geforderte Einholung eines Führungszeugnisses nicht nur eine Kostenerstattung auslöst, sondern auch zur betrieblich veranlassten Arbeitszeit zählt.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 27. April 2018 | 14:53

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