Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Behördengänge begründen im Grundsatz keinen Anspruch auf Freistellung oder Sonderurlaub und tauchen daher auch nicht in der Aufzählung in § 29 Absatz 1 TVöD auf, der insoweit § 616 BGB
im Anwendungsbereich des TVöD konkretisiert.
Auch Absatz 3 der vorgenannten Vorschrift dürfte hier nicht weiterhelfen, da es an der Dringlichkeit fehlt.
Zudem ist zu beachten, dass ein erweitertes Führungszeugnis auch online beantragt werden kann, sodass der Behördengang nicht zwingend notwendig ist. Auch die Begründung einer Dringlichkeit und Notwendigkeit der Fahrt zur Personalabteilung halte ich für schwierig, da Sie das Zeugnis ja auch mit der normalen Post versenden können, wenn Ihnen die Hauspost zu riskant ist.
Da die Einholung des Zeugnisses vom Arbeitgeber gefordert wird und die Einholung daher in einem gewissen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht, können Sie mit dieser Argumentation natürlich versuchen, eine entsprechende Freistellung zu erreichen. Eine rechtliche Durchsetzung bei Verweigerung halte ich aufgrund des oben Geschriebenen aber leider für schwierig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die Antwort.
Ist es nicht möglich, dass der bestehende Betriebsrat aufgrund seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs.1 Ziffer 1 BetrVG
entsprechende Regelungen für die Angestellten treffen kann, so dass eine einheitliche Regelung für alle besteht?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Mitbestimmungsrecht ist ausgeschlossen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. In diesem Fall sind die Gründe für eine Arbeitsbefreiung bereits in § 29 TVöD geregelt, der insoweit Vorrang genießt. Man könnte ggf. an eine Betriebsvereinbarung denken, wonach die vom Arbeitgeber geforderte Einholung eines Führungszeugnisses nicht nur eine Kostenerstattung auslöst, sondern auch zur betrieblich veranlassten Arbeitszeit zählt.
Mit freundlichen Grüßen