Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Arbeitgeber hat die Bruttovergütung weiterzuzahlen, die der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er weiter gearbeitet hätte.
Es ist somit die regelmäßige Stunden- oder Monatsvergütung weiterzuzahlen.
Die Höhe des Verdienstes für die Zeit der Freistellung richtet sich bei schwankendem Einkommen nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 13 Wochen vor Beginn der Freistellung.
Es ist also das Einkommen der Arbeitnehmerin der letzten 13 Wochen festzustellen und dann die Vergütung für den verbleibenden Monat der Freistellung zu ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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