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Freistellung bei Selbstkündigung,Konkurrenzunternehmen

4. September 2005 17:34 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich arbeite seit 3 Jahren bei einem Krankenversicherungsunternehmen, bin 37 Jahre,bin 50 % schwerbehindert. Ich habe einen neuen Arbeitsvertrag zum 01.01.2006 von einem Konkurrenzunternehmen in einer gehobenen Position vorliegen, den ich zu unterschreiben beabsichtige. Leider ist in meinem jetzigen Unternehmen durch Absprache mit einer Vertrauensperson mein Vorhaben durchgesickert und mir wurde mit einer Freistellung gedroht. Meine Kündigungsfrist ist 6 Wochen zum Quartalsende.

Wie soll ich mich verhalten?
Wann soll ich kündigen?
Soll ich eine Freistellung selber vorschlagen?
Hat eine Freistellung Auswirkung auf meine lfd. Bezüge und mein Weihnachstgeld?
Der Arbeitgeber hat ein zinsloses Dahrlehen für ein PKW zur Verfügung gestellt.
Muss ich das sofort zurückzahlen, oder ist Ratenzahlung möglich?

4. September 2005 | 17:56

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Kündigen sollten Sie den bestehenden Arbeitsvertrag natürlich erst dann, wenn der neue Vertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, denn sonst laufen Sie Gefahr, am 01.01.06 ohne Arbeitsvertrag dazustehen.

Solange Sie den neuen Vertrag nicht unterschrieben haben, sollten Sie diesbezüglich auch keine Auskunft erteilen. Ihre Absichten gehen Ihren jetzigen Arbeitgeber nichts an. Es reicht aus, wenn Sie dem Arbeitgeber bei der Kündigung mitteilen, daß Sie zur Konkurrenz wechseln, aber selbst das brauchen Sie nicht zu offenbaren, denn es ist allein Ihre Sache, zu welchem neuen Arbeitgeber Sie wechseln.

Wenn der Arbeitgeber bereits von Ihrem Vorhaben erfahren hat, mag er Sie zwar freistellen, wenn er befürchtet, daß Sie ansonsten Betriebsgeheimnisse erfahren, die Sie an den neuen Arbeitgeber weitergeben. Allerdings wird diese Freistellung keine Auswirkungen auf Ihre Bezüge haben, denn diese stehen Ihnen vertraglich selbstverständlich zu. Der Arbeitgeber kann zwar die von Ihnen angebotene Arbeitsleistung ablehnen, aber das befreit ihn nicht von der Erfüllung seiner Vertragspflichten.

Das gilt auch für das vereinbarte Darlehen. Hier wird es darauf ankommen, welche Rückzahlungskonditionen vereinbart wurden und ob ggf. bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag die sofortige Rückzahlung gefordert werden kann. Es wird also konkret darauf ankommen, was diesbezüglich vertraglich vereinbart wurde.

Ich hoffe, ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


A. Schwartmann
Rechtsanwalt

www.andreas-schwartmann.de


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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