Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Kündigen sollten Sie den bestehenden Arbeitsvertrag natürlich erst dann, wenn der neue Vertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, denn sonst laufen Sie Gefahr, am 01.01.06 ohne Arbeitsvertrag dazustehen.
Solange Sie den neuen Vertrag nicht unterschrieben haben, sollten Sie diesbezüglich auch keine Auskunft erteilen. Ihre Absichten gehen Ihren jetzigen Arbeitgeber nichts an. Es reicht aus, wenn Sie dem Arbeitgeber bei der Kündigung mitteilen, daß Sie zur Konkurrenz wechseln, aber selbst das brauchen Sie nicht zu offenbaren, denn es ist allein Ihre Sache, zu welchem neuen Arbeitgeber Sie wechseln.
Wenn der Arbeitgeber bereits von Ihrem Vorhaben erfahren hat, mag er Sie zwar freistellen, wenn er befürchtet, daß Sie ansonsten Betriebsgeheimnisse erfahren, die Sie an den neuen Arbeitgeber weitergeben. Allerdings wird diese Freistellung keine Auswirkungen auf Ihre Bezüge haben, denn diese stehen Ihnen vertraglich selbstverständlich zu. Der Arbeitgeber kann zwar die von Ihnen angebotene Arbeitsleistung ablehnen, aber das befreit ihn nicht von der Erfüllung seiner
Vertragspflichten.
Das gilt auch für das vereinbarte Darlehen. Hier wird es darauf ankommen, welche Rückzahlungskonditionen vereinbart wurden und ob ggf. bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag die sofortige Rückzahlung gefordert werden kann. Es wird also konkret darauf ankommen, was diesbezüglich vertraglich vereinbart wurde.
Ich hoffe, ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht