Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Diese muß aber unbedingt vor Ablauf der bereits gesetzten Frist erfolgen. Rufen Sie am besten heute (also Freitag, den 7.4.2006) im Finanzamt an unter Angabe Ihrer Steuernummer und des Aktenzeichens der Fristsetzung und bitten den zuständigen Beamten um Fristverlängerung. Sie können die Verlängerung ruhig damit begründen, daß Sie noch Material von dem Verband erwarten. Über die Erfolgsaussichten kann ich aus der Distanz leider nichts sagen.
Bezüglich der Berufskleidung haben Sie - soweit ich das aus der Distanz beurteilen kann - leider nur wenig Chancen, da das Finanzamt den Begriff "Berufskleidung" stets sehr eng auslegt und nur das gelten läßt, was man auf keinen Fall privat in der Öffentlichkeit tragen kann.
Ähnliches gilt für die beiden anderen Gruppen. Sie müßten konkret für jeden einzelnen Posten nachweisen, daß Sie dies ausschließlich für die Berufsausübung benötigen. Im Umkehrschluß müßten Sie also stets beweisen, daß Sie die Sachen jeweils keinesfalls im Privatleben einsetzen. Dies zu beweisen wird mit zunehmender Finanznot des Staates immer schwieriger, da die Finanzbehörden immer "renitenter" werden.
Hierbei kommt es stets extrem auf den Einzelfall an, eine solche Abwägung bzw. Beurteilung ist mir leider distanzbedingt nicht möglich.
Daher kann ich Ihnen nur raten, einen Kollegen (auch Rechtsanwälte sind zur Steuerberatung berechtigt) vor Ort aufzusuchen, er kann sich die einzelnen Posten genau anschauen und dann auch die entsprechenden Formulierungen verfassen.
Seine Kosten, wenn er die Rechnung richtig verfaßt und Sie ausschließlich in der Frage der Werbungskosten berät, können Sie überigens problemlos als Werbungskosten geltend machen.
Die Eingangsbemerkung "...und wurde für das Jahr 2005 zum zweiten Mal zur Einkommensteuererklärung veranlaßt." habe ich nicht ganz verstanden. Bitte erläutern Sie diese.
Bitte benutzen Sie auch bei sonstigen Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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