Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Leider gibt es für die Lösung Ihres Problems nur wenig juristische Hilfe. Das Gesetz schreibt sogar eine gegenseitige Unterhaltspflicht der Eheleute vor, so dass Sie im Zweifel, wie eben bereits jetzt, für den Unterhalt Ihrer Ehefrau aufkommen müssen.
Zwar sollte sich die Ehefrau gleichwohl am Unterhalt der Familie beteiligen, eine gesetzliche Anspruchsgrundlage existiert hierzu allerdings nicht.
Das Gesetz (§§ 1353 BGB
ff., insbesondere §§ 1360
, 1360a BGB
) regelt zwar das Miteinander und die Pflichten und Rechte der Eheleute, eine Arbeitspflicht legt es jedoch keinem der Ehegatten explizit auf.
§ 1353 Abs. 1 BGB
verpflichtet die Eheleute zur gemeinsamen Verantwortung ((1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. ). Zwar würde sich hieraus auch eine Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie ergeben, dieses Recht ist jedoch werder einklagbar noch vollstreckbar.
Einzig § 1360 BGB
erklärt, dass beide Ehegatten den gemeinsamen Lebensunterhalt angemessen erarbeiten müssen. Jedoch ergibt sich auch hier kein vollstreckbarer Anspruch.
§ 1360
Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Nur im Rahmen einer Scheidung und des sich hier ergebenden Trennungsunterhaltes/nachehelichen Unterhaltes ergibt sich eine Arbeitspflicht unter den jeweiligen Voraussetzungen als durchsetzbarer Anspruch.
Es bleibt Ihnen hier nichts anderes übrig, als Überzeugungsarbeit außerhalb des Gesetzes und in Gesprächen zu suchen.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
28. August 2007
|
14:41
Antwort
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