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Fragen zur Wohngemeinschaft: Hauptmieterin u. Nebenkostenabrechnung

| 16. Dezember 2022 16:38 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Herwig Schöffler

Wir vermieten eine 3-Zimmer-Wohnung an eine WG. Die drei Mieterinnen haben jeweils für ihre Zimmer Einzelverträge. Da die Zimmer unterschiedlich groß sind, sind die Mieten unterschiedlich hoch. Eine der drei Mieterinnen wird zum 1.3.23 ausziehen.
In den Mietverträgen ist dies nicht erwähnt, aber die Gesamtmiete für die Wohnung wird von einer der drei Mieterinnen an uns überwiesen. Unter „individuelle Vereinbarungen" steht im Mietvertrag in allen Verträgen: „Die Hauptmieterin ist Ansprechpartnerin für die Vermieter und überweist während der aktuellen Mietkonstellation die Miete für die gesamte Wohnung."

1. Bedeutet dies, dass wir eine Hauptmieterin haben, ohne dass dies vertraglich festgelegt ist?

2. Können wir unter "Sonstiges" in den 3 Mietverträgen festhalten, dass die Mieterinnen die Nebenkosten unter sich verrechnen und wir die Gesamtsumme der umlegbaren Nebenkosten von ihnen verlangen? Diese sollte zusammen mit der monatlichen Summe von einem Konto an uns überwiesen werden.


3. Da eine Mieterin zum 1.3.23 auszieht, verlangen die Mieterinnen einen Nachweis über die Nebenkosten. Aktuell bestehen einzelne Mietverträge. Im Sommer wird weniger Energie verbraucht als im Winter. Der Anbieter wird uns die Abrechnung für 2022 erst im Frühjahr 2023 zuschicken und bietet keinen monatsgenauen Verbrauch je Zimmer und Monat an. Wir möchten daher eine einfache Lösung finden und die Nebenkosten für ein Jahr durch die 12 Monate teilen, um den monatlichen Verbrauch anzugeben. Falls eine Person nur in den Sommermonaten in der Wohnung wohnt, würde sie damit genau so hohe Nebenkosten bezahlen wie eine Person, die über den Winter in der Wohnung wohnt. Ist dies zulässig?


4. Dürfen wir alle Mieterinnen durch eine pauschale, monatliche Abrechnung gleich stark belasten? Oder kann jede Mieterin eine Einzelabrechnung verlangen, die ihren persönlichen Verbrauch nachweist?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ich verstehe nicht, was das für drei Einzelverträge sein sollen. Wenn in einem Mietvertrag "Hauptmieterin" steht, dann sollte das auch die Hauptmieterin sein. Die Frage lässt sich nur beantworten, wenn ich einen Blick auf die 3 oder 4 Verträge werfen kann, die zu diesem Zweck bitte hier hochgeladen werden.

2. Wenn es eine Hauptmieterin gibt, können Sie ohnehin die Gesamtsumme von dieser Person verlangen, so dass es dann kein Problem wäre.

3. Die Abrechnungen müssen bis zum Ende des nachfolgendes Jahres zugehen. Wenn es eine Hauptmieterin gibt, dann nur dieser.und zwar für die gesamte Wohnung. An und für sich schreibt die Heizkostenverordnung schon vor, dass 70% nach Verbrauch und 30% nach Wohnfläche umzulegen sind. Ich vermag also nicht zu erkennen wie das rechtmäßig sein könnte. Wenn Sie jedoch eine Hauptmieterin haben, ist das egal. Dann hat diese wiederum Vereinbarungen mit den Untermietern über die umlagefähigen Positionen zu treffen oder eine Pauschale zu vereinbaren.

4. Das wäre möglich, wenn es tatsächlich einzelne Mietverhältnisse sind und eine Betriebskostenpauschale vereinbart wird. Sollten es einzelne Mietverhältnisse sein, für welche jeweils Vorauszahlungen zu leisten sind, was für mich gar keinen Sinn ergibt, dann müsste das aus meiner Sicht tatsächlich für jeden Mieter gesondert abgerechnet werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 16. Dezember 2022 | 21:03

1: Wir haben drei einzelne Mietverträge über jeweils die gesamte Wohnung, also über 75qm. Die einzelnen WG Zimmer sind nicht mit der individuellen Fläche vermerkt. Somit haben wir keine Hauptmieterin. Unter Sonstiges ist allerdings vermerkt, dass "die Miete von der Hauptmieterin zu überweisen ist". Ein Widerspruch? Denn die Miete wird nur von einer Mieterin, und nicht von jeder Partei einzeln, überwiesen.
Ist die Mieterin, die die Überweisung tätigt, somit unwissentlich die Hauptmieterin obwohl dies im Vertrag sonst nicht vermerkt ist?

2: Können wir in Zukunft bei einem Mieterwechsel (1/3 der Mietpartei) einen anderen Vertag vorlegen? Würde dann bedeuten, dass zwei Mieterinnen einen eigenständigen Mietvertrag haben, eine Mieterin allerdings mit Hauptmieter-Vertrag.
Erst wenn alle Zimmer einen Mieterwechsel hinter sich gebracht hätten wären die Verträge wieder alle gleich.
Spricht hier rechtlich was dagegen?

3: Wie ist es, wenn die Hauptmieterregelung bei uns noch nicht greift, eine Mieterin auszieht und eine, auf ihren Verbrauch aufgeschlüsselte, Nebenkostenabrechnung verlangt. Wie ist das bei einer 3er-WG mit den gemeinschaftlichen Kosten? Einfach dritteln?

Besten Dank für Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Dezember 2022 | 08:25

1. Bitte schicken Sie mir die Mietverträge an schoeffler@rechtsanwalt-schoeffler.de
Man kann keine drei Mietverträge über die ganze Mietsache schließen, da ist etwas eklatant schief gelaufen und muss richtig abgeklärt werden. Die Verträge sollte man auch nachträglich korrigieren.

2. Es sollte so sein, dass es nur einen Mietvertrag mit einer Hauptmieterin gibt und im Übrigen genehmigte Untermietverträge. Die andere Option wäre eine klare Benennung von Wohnfläche und Zimmer, Klarstellung, dass es eine WG ist und Nebenkosten als Pauschale abrechnen, um Probleme zu vermeiden. Das müsste aber explizit so vereinbart werden.

3. Es dürfte faktisch unmöglich sein den individuellen Verbrauch zu bestimmen, da der Verbrauch ja über die Wohneinheit läuft. Also kann man nur eine Nebenkostenabrechnung für die Wohneinheit erstellen und dann flächenanteilsmäßig umlegen. Eine andere Option sehe ich nicht, ob das dann zu einem Rechtsstreit eskaliert, ist natürlich die Frage. Darauf ankommen lassen sollte man es nicht, da scheint irgendwas bei der Vertragserstellung bereits schief gelaufen zu sein.

Bewertung des Fragestellers 19. Dezember 2022 | 09:02

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