Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu 1.
Gemäß § 16
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gilt für eine Schenkung an einen Enkel folgender Freibetrag: „Steuerfrei bleibt [...] der Erwerb […]
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
Nur was nach Abzug dieses Freibetrages vom Vermögenswert übrig bleiben würde, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Kurz gesagt: Jede Schenkung bis 200.000 Euro bleibt steuerfrei. Sollte die Schenkung diesen Betrag übersteigen, finden Sie zur Berechnung der fälligen Steuern im Internet diverse Schenkungssteuerrechner, z.B. unter http://www.steuertipps.de/anlegen-vererben-spenden/erben-schenken/erbschaftsteuerrechner
Zu 2.
Die von Ihnen genannte Grenze von 15.000,- Euro, die in Teilbereichen auch nur 1.000,- Euro betragen kann, löst zunächst einmal nur die in § 3
Geldwäschegesetz aufgeführten allgemeinen Sorgfaltspflichten aus, in erster Linie Identifikationsfeststellung (vgl. § 4
Geldwäschegesetz) der handelnden Person. Wobei sich diese Regelungen in § 3
Geldwäschegesetz aber grundsätzlich nur auf außerhalb der laufenden Geschäftsbeziehungen stattfindende Transaktionen bezieht. Unabhängig von der Höhe der Transaktion verpflichtet § 11
Geldwäschegesetz zur Meldung, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261
des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
Bei einer Einzahlung von unter 15.000 Euro bei Ihrer Hausbank, mit der Sie in laufender Geschäftsbeziehung stehen, brauchen Sie diesbezüglich aber keine Sorgen zu haben. Dennoch kann es nicht schaden, wenn Sie sich die Schenkung von Ihrer Großmutter schriftlich bestätigen lassen, sollte es wider Erwarten doch zu Nachfragen kommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wilking,
vielen Dank für Ihre Antworten, zu denen ich jeweils eine Nachfrage hätte:
Zu Frage 1:
Verstehe ich Sie richtig, dass hier ausschließlich eine eventuelle Schenkungssteuer fällig wäre, sofern der Betrag über 200.000 Euro liegt (was er nicht tut). Also ist die Schenkung nicht Einkommenssteuerpflichtig und muss in der Erklärung nicht auftauchen?
Zu Frage 2:
Ich würde kurz Ihre Antwort so wieder geben, wie ich das verstanden habe und Sie korrigieren mich bitte, wenn ich falsch liege:
Ich habe Sie so verstanden, dass ich mit 10.000 Euro in Bar (das wäre der Einzahlungsbetrag) zu meiner Hausbank gehen könnte und das Geld meinem Girokonto gut schreiben kann. Nachfragen woher ich das habe, oder ein späterer unangenehmer Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden sind nicht zu erwarten, aber für den Fall des Falles würde es nicht schaden etwas schriftliches von meiner Großmutter in der Hand zu haben. Habe ich das so richtig verstanden?
Herzlichen Dank nochmal!
Vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
Solange der Freibetrag nicht erreicht wird (wobei ggf. aber auch Schenkungen aus den Vorjahren berücksichtigt werden müssen), fällt keine Schenkungssteuer an. Sowohl Sie als auch Ihre Großmutter müssen die Schenkung aber binnen 3 Monaten dem Finanzamt anzeigen, siehe § 30 ErbStG
. Weitere Details hierzu finden Sie z.B. hier: http://www.steuertipps.de/anlegen-vererben-spenden/erben-schenken/geld-verschenken-unter-dem-freibetrag-das-finanzamt-ist-trotzdem-neugierig
Die Antwort zu Frage 2 haben Sie korrekt verstanden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche noch einen angenehmen Sonntagabend.
Mit freundlichen Grüßen