Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Die Generalvollmacht berechtigt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte soweit überhaupt eine Vertretung zulässig ist. Durch Auslegung können sich Einschränkungen ergeben. Dmenach sind unter bestimmten Umständen völlig aussergwöhnliche Rechtsgeschäfte und solche Rechtsgeschäfte die offensichtlich und eindeutig und erkennbar die Inetressen des Vertretenen schädigen, nicht durch die Vollmacht gedeckt. Dies ist aber keine Beschränkung der Vollmacht nach Außen sondern bezieht sich auf das Innenverhaältnis, wonach der Generalbevollmächtigte (wie jeder andere Bevollmächtigte auch) die Interessen des Vollmachtgebers zu wahren hat. Somit ist der Vetretene nach Außen grundsätzlich an die Geschäfte seines Bevollmächtigten gebunden, es sei den es liegt ein evidenter Vollmachstmißbrauch vor.
Somit sind Sie grundsätzlich nicht beschränkt, Spenden und Schenkungen vorzunehmen, soweit damit nicht ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt. Hier kommt es allerdings sehr auf den Einzelfall an. Zusammenfassend wird man sagen, dass ein Missbrauch vorliegt, wenn das Geschäft evident also offensichtlich den Interessen des Vollmachtgebers zuwiderläuft und diesen schädigt, ohne dass zugleich ein besonderer Grund vorliegt. Würden Sie beispielsweise das gesamte Vermögen an jemanden aus Ihrer Familie verschenken, ohne dass es hierfür einen besonderen Grund gäbe, so wäre dies missbräuchlich und würde den Vertretenen nicht binden, mit der Folge, dass die Schenkung rückgängig zu machen wäre.
Freilich könnte ein solcher Anspruch nur seitens des Vollmachtgebers geltend gemacht werden, bzw. durch einen seiner Erben. Da Sie vorliegend Erbe werden und die Vollmachtgeberin nicht mehr geschäftsfähig ist, erscheint dies ausgeschlossen.
2, Die vorweggenommene Erbfolge ist ein regelmäßig genutztes Mittel um eine ohnehin eintretende Rechtsfolge vorweg zu nehmen. Da Sie von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit sind, können Sie entsprechende Übertragungen, etwa eines Grundstückes notariell vornehmen. Hier ergibt sich deswegen kein Vollmachtsmissbrauch, weil Sie ohne hin Erbe werden. Somit exitsiert ein sachlicher Grund für eine Vorab-Übertragung.
Diese Antwort ist vom 01.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Ein besonderer Grund könnte für mich v.a. darin liegen, Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer in beträchtlicher Höhe zu umgehen. Insofern wäre auch die Übetragung von Vermögensteilen an Familienmitglieder "ein besonderer Grund", v.a. wenn immer noch genügend Vermögen bei der Schenkerin verbleibt?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Auch die Vermeidung von machteiligen steuerlichen Gründen im Erbfall ist ein Grund für eine vorweggenommene Erbfolge. Da Sie vorliegend Alleinerbe werden ist die Vorwegübertragung von Vermögenswerten ein legitimes Mittel eine Steuerlast zu reduzieren.
Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Übertragung sollten Sie sich allerdings näher beraten lassen.