Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Sie können beim alten oder beim neuen AG widersprechen. Eine besondere Formulierung sieht das Gesetz nicht vor. Bewährt hat sich:"Hiermit widerspreche ich dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses auf die Firma.... . Über die hiermit verbundenen Folgen bin ich informiert. Die Unterrichtung über den Betriebsübergang vom... war in folgenden Punkten fehlerhaft...... . Daher ist die Widerspruchsfrist aus § 613 a VI BGB
nicht in Lauf gesetzt worden."
2. Es gibt für die Erhebung der Klage keine Frist, es sei denn Ihr alter Arbeitsvertrag oder der einschlägige Tarifvertrag sehen Ausschlussfristen vor. Dies sollen Sie dringend überprüfen. Diese Fristen beginnen eigentlich immer mit schriftlicher Ablehnung der Ansprüche. Wenn Sie bei Ablehnung binnen eines Monats Klage erheben sind Sie auf der sicheren Seite.
Sie sollten nach Widerspruch dem alten Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft schriftlich anbieten, um Ihn in Annahmeverzug zu setzen. Er wird Sie sehr wahrscheinlich ablehnen. Bis zur Klärung sollten Sie dann auf jeden Fall beim neuen AG weiterarbeiten, denn falls Ihre Klage scheitert, haben Sie dann noch diesen Arbeitsplatz. Wenn Sie beim neuen AG einfach aufhören, laufen Sie Gefahr fristlos gekündigt zu werden.
3. Die Folgen eines späteren Widerspruchs sind umstritten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einem wirksamen Widerspruch das neue AV rückwirkend endet und zum alten AG rückwirkend wieder hergestellt wird. Solange nicht rechtskräftig über Ihren Widerspruch entschieden ist, bleibt es dabei dass Sie beim neuen AG sind, da ja nicht klar ist ob Ihr Widerspruch rechtzeitig war.
4. Wenn der Widerspruch durchgreift, dann sind Sie wieder beim alten AG und dieser hat die Möglichkeit zur betriebsbedingten Kündigung, wenn Gründe dafür vorliegen. Er muss dann auch eine Sozialauswahl durchführen. Einen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie nicht. Nur wenn der AG in der Kündigung darauf hinweist das der AN bei Nichterhebung einer Klage eine Abfindung beanspruchen kann entsteht der Anspruch vgl. § 1 a I KSchG
. Der AG hat es also in der Hand einen Anspruch auf Abfindung zu ermöglichen. Enthält die Kündigung den Hinweis nicht dann müssen Sie innerhalb der 3 Wochen Frist klagen.
In der Güterverhandlung vor dem Arbeitsgericht wird häufig die Beendigung des AV gegen Abfindung vereinbart, dies ist aber immer ein Vergleich an dem beide Seiten mitwirken müssen. Die letzte Möglichkeit ist dann ein Auflösungsantrag beim Gericht nach § 9 KSchG
. Hierfür muss aber das Gericht zuvor die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt haben. Dann müsste Ihnen trotz des Erfolges die Fortsetzung des AV nicht zumutbar sein. Die Anforderungen sind aber sehr hoch, Auflösungsanträge haben in der Praxis selten Erfolg.
Sie sollten sich den Widerspruch daher gut überlegen, da Sie die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung einkalkulieren müssen.
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