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Fragen zu möbliertem Studentenapartment

12. Juli 2012 13:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:33

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichte ein möbliertes Appartment in einer studentischen Wohnanlage (Neubau) anzumieten.

Nun habe ich den Mietvertrag und die Hausordnung zur Prüfung erhalten wo sich mir folgende Fragen stellen:

Erste Frage:

Im Mietvertrag steht folgender Passus:

§X Betreten des Apartments durch den Vermieter

1) Dem Vermieter oder seinem Beauftragen steht die Besichtigung des Apartments nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Bei Gefahr ist der Zutritt jederzeit gestattet und zu ermöglichen.

2) Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters, das Apartment nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, ausgeübet werden können.

---
Also, dass bei Gefahr der Zutritt zulässig ist, ist klar. Aber ansonsten muss doch kein Zugang gewährt werden?!
Gehe ich richtig der Annahme, dass diese Klausel im Mietvertrag ungültig ist?

Zweite Frage:

In der Hausordnung, welche Teil des Mietvertrags ist, steht geschrieben:

[...]Der Mieter darf nicht eigenmächtig weitere Schlüssel anfertigen lassen. Der Einbau eigener Schlösser ist nicht zulässig. [...]

Gehe ich richtig der Annahme, dass das Verbot vom Einbau eines eigenen Schlosses unzulässig ist?

Dritte Frage:

In der Hausordnung steht geschrieben:

[...]Alle Einrichtungsgestände sind pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nicht zwischen den Apartments ausgetauscht oder gar entfernt werden.[...]

Damit soll wohl wenn ich es richtig verstehe das Auslagern der vorhandenen Möbel und die Nutzung eigener untersagt werden. Gehe ich richtig der Annahme, dass dies nicht zulässig ist und es auf jeden Fall erlaubt ist vorhandene Möbel auszulagern und eigene zu nutzen?

Vierte Frage:

In der Hausordnung steht geschrieben:

[...]Wände, Türen und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht durch Nägel, Schrauben, Klebbstoff, Klebeband oder ähnliches beschädigt werden.[...]

Gehe ich richtig der Annahme, dass dies prinzipiell unzulässig ist, da so eine angemessene Nutzung des Wohnraums nicht möglich ist?

Für Ihre Antwort vielen Dank.

12. Juli 2012 | 14:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


1) Besichtigungsrecht des Vermieters

Aus § 809 BGB ergibt sich, dass der Vermieter das Betreten der Mieträumme verlangen kann, wenn er einen Anspruch auf Besichtigung der Mietsache hat oder sich Gewissheit über die Voraussetzungen eines Anspruches verschaffen will und die Besichtigung deshalb von Interesse für ihn ist.

Ihr Vermieter kann daher nicht ohne konkreten Anlass die Besichtigung der Mietsache verlangen. Die Klausel ist insofern unwirksam, mit Ausnahme der Regelung bei Gefahr für die Mietsache.

2) Schlüssel

Als Mieter dürfen Sie Schlüssel nachmachen, müssen Ihren Vermieter hierüber aber in Kenntnis setzen und die nachgemachten Schlüssel nach Ende des Mietvertrages aushändigen.

3) Hausordnung

In Bezug auf Türen und Einrichtungsgegenstände halte ich diese Klausel für wirksam. Bei Beschädigungen müssen Sie ohnehin dafür sorgen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

Hinsichtlich der Wände ist hier von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2012 | 14:26

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Roth,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Folgende Nachfrage:

Zu 2.:
Sie schreiben, dass ich Schlüssel nachmachen darf.
Meine Frage lautete jedoch ob das zitierte Verbot des Austauschs des Schlosses der Wohnungstür zulässig ist?

Zu 3.:

Sie schreiben, dass Sie die Klausel im Bezug auf Türen und Einrichtungsgegenstände für wirksam halten.
Nach welchem Gesetz/Urteil ist es denn unzulässig die zur Wohnung gehörenden Einrichtungsgegenstände wie Tisch, Bett u.ä. sicher extern zu verwahren, für die Dauer des Mietverhältnisses eigene Möbel zu nutzen und bei Beendigung des Mietverhältnisses die augelagerten Sachen wieder in die Wohnung zu verschaffen, sprich den Ursprungszustand wieder herzustellen?

Das würde mich ja doch sehr wundern, wenn es zulässig ist mit die Nutzung der vorhandenen Möbel zu diktieren.

Für Ihre Antwort wieder vielen Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juli 2012 | 14:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Der Austausch des Schlosses gehört zur Gebrauchsüberlassung. Nach Mietvertragsende müssen Sie das ursprüngliche Schloss wieder einbauen.

Selbstverständlich können Sie Einrichtungsgegenstände verwahren und nach Vertragsende wieder in die Wohnung schaffen.
Der Vermieter kann verlangen, dass sein Eigentum (Türen und Einrichtungsgegenstände) nicht beschädigt werden. Es geht bei der Klausel um die Beschädigung, nicht um die Nutzung der Gegenstände.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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