Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zu 1.:
Der Kostenentscheid wäre richtig, wenn den Beteiligten 1 und 2 bereits ein Erbschein erteilt worden wäre, als der Beteiligte 3 seinerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragte. In diesem Fall wäre der Antrag prozessual überholt und gegebenenfalls auf richterlichern Hinweis als Beschwerde weiter zu prüfen gewesen, mit der Möglichkeit der Abhilfe. Dies würde bedeuten, dass der Beteiligte 3 die Kosten des von den Beteiligten 1 und 2 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens durch ein (im Nachhinein) unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hätte, wie es die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG
voraussetzt.
Nachdem ansonsten nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kein grobes Verschulden ersichtlich ist, basiert die Kostenentscheidung nicht auf der richtigen Rechtsgrundlage. Im Übrigen steht jedoch die Anordnung einer Erstattungspflicht eines Verfahrensbeteiligten im (pflichtgemäßen) Ermessen des Gerichts, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG
, wonach besondere Umstände des Einzelfalls eine Erstattungspflicht billig erscheinen lassen müssen.
Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG
ist eine Anfechtung der Kostenentscheidung außerdem nur zusammen mit der Einlegung eines Rechtsmittels – hier die weitere Beschwerde – gegen die Hauptsacheentscheidung zulässig.
zu 2. und 5.:
Die weitere Beschwerde kann in diesem Fall gemäß §§ 19
ff., 29 Abs. 4 FGG
ebenso wie die Beschwerde unbefristet eingelegt werden. Eine Beschwerdefrist von zwei Wochen gilt nur bei der sofortigen (weiteren) Beschwerde.
Soweit eine gerichtliche Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde, § 29 Abs. 2 FGG
.
Die sofortige Beschwerde muss nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingelegt werden. Bedeutsam ist vor allem § 60 Nr. 6 FGG
, wonach gegen Verfügungen, die erst mit Rechtskraft wirksam werden, nur die sofortige Beschwerde statthaft ist.
Eine solche Verfügung liegt hier aber nicht vor.
zu 3.:
Innerhalb der Zulässigkeit werden die Prozess- und Prozesshandlungsvoraussetzungen geprüft (im Gegensatz zur Begründetheit, bei der die materielle Rechtslage geprüft wird).
Im Beschwerdeverfahren sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen:
- Statthaftigkeit (§ 19 Abs. 1 FGG
)
- Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung
- richtiger Adressat der Beschwerdeschrift (§ 21 Abs. 1 FGG
)
- Form und Frist (§§ 21 Abs. 2, 22 FGG
)
- Beschwerdeberechtigung bzw. -befugnis (§ 20 FGG
)
- Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit
- Rechtsschutzbedürfnis.
Statthaftigkeit bedeutet, dass bereits eine Verfügung des Gerichts vorliegen muss, also jede Sachentscheidung mit Außenwirkung, die in Rechte eingreift (was z.B. schon bei einer Aufforderung zur Änderung des Antrags vorliegen kann). Unverbindliche Rechtsausführungen und Hinweise sind nicht anfechtbar.
zu 4.:
Der Beschwerdeführer kann die weitere Beschwerde nicht mehr darauf stützen, dass die in der I. Instanz vorgebrachten Tatsachen falsch gewürdigt wurden, sondern nur auf die fehlerhafte Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Auskunft Klarheit verschafft hat.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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