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Fragen rund um die weitere (sofortige) Beschwerde im Erbscheinsverfahren

7. Juli 2006 13:15 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sachverhalt: Herr Dick und Herr Dünn (Beteiligte 1 und 2) beantragen einen gemeinsamen Erbschein, der sie zu alleinigen Erben mit den Erbquoten 60% und 40% ausweist. Sie begründen ihr Erbrecht auf ein eigenhändiges Testament, das ihnen die Erbmasse weitestgehend gegenständlich zuordnet.

Herr Gierig als einziger gesetzlicher Erbe der 2. Ordnung tritt diesem Antrag entgegen. Er ist der Meinung, dass dem Erblasser bei der Testamentserrichtung die Testierfähigkeit gefehlt habe. Daher beantragt er einen Erbschein, der ihn zum Alleinerben ausweist. Hilfweise stellt er einen Erbscheinsantrag, der ihn als 10%igen Miterben ausweisen soll.

Das Amtsgericht beschliesst folgendermassen. Der Beweis der fehlenden Testierfähigkeit konnte nicht ansatzweise erbracht werden. Das Testament ist wirksam bezüglich der Erbeinsetzung aber auslegungsbedürftig. Da der Erblasser über 10% der Erbmasse nicht verfügte, gilt entsprechend § 2088 II BGB gesetzliche Erbfolge. Gegen diesen Beschluss gehen Dick und Dünn in die Beschwerde. Sie verfolgen ihren Antrage, der sie als Alleinerben ausweisen soll, da vom Erblasser eine abschliessende und vollumfängliche Erbeinsetzung nach § 1937 BGB vorgenommen wurde.

Das LG gibt ihnen recht. Es schliesst sich der Würdigung der Beweiserhebung bezüglich der Testierfähigkeit voll und ganz an. Seine Auslegung geht aber dahin, dass das Testament nach seinem Wortlaut, seinem Gesamtinhalt und den Gesamtumständen ausserhalb der Urkunde keinen Raum für die Anwendung des § 2088 II BGB lässt. Es weist das Amtsgericht an, den gemeinsaftlichen Erbschein zu erteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden entsprechend § 13 a Abs. 1 S. 2 Gierig (Beteiligter 3) auferlegt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens sind die 10%.

Nun meine Fragen:
(1) Kann der Kostenentscheid richtig sein? Gierig hat doch kein Rechtmittel eingelegt und grobes Verschulden kann ihm doch auch nicht vorgeworfen werden?

(2) Wie lang hat er Zeit, die weitere Beschwerde einzulegen?

(3) Was wird bei der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der weiteren Beschwerde geprüft?

(4) Was heisst, dass nur die Rechtsfehlerhaftigkeit des Beschlusses des LG überprüft wird und keine neuen Tatsachen Gegenstand der weiteren Beschwerde sein können?

(5) Gibt es einen Unterschied zwischen der weiteren und der sofortigen weiteren Beschwerde.

Die Fragen sind ein realer, abstrahierter Fall.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

zu 1.:
Der Kostenentscheid wäre richtig, wenn den Beteiligten 1 und 2 bereits ein Erbschein erteilt worden wäre, als der Beteiligte 3 seinerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragte. In diesem Fall wäre der Antrag prozessual überholt und gegebenenfalls auf richterlichern Hinweis als Beschwerde weiter zu prüfen gewesen, mit der Möglichkeit der Abhilfe. Dies würde bedeuten, dass der Beteiligte 3 die Kosten des von den Beteiligten 1 und 2 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens durch ein (im Nachhinein) unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hätte, wie es die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG voraussetzt.

Nachdem ansonsten nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kein grobes Verschulden ersichtlich ist, basiert die Kostenentscheidung nicht auf der richtigen Rechtsgrundlage. Im Übrigen steht jedoch die Anordnung einer Erstattungspflicht eines Verfahrensbeteiligten im (pflichtgemäßen) Ermessen des Gerichts, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG , wonach besondere Umstände des Einzelfalls eine Erstattungspflicht billig erscheinen lassen müssen.
Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG ist eine Anfechtung der Kostenentscheidung außerdem nur zusammen mit der Einlegung eines Rechtsmittels – hier die weitere Beschwerde – gegen die Hauptsacheentscheidung zulässig.

zu 2. und 5.:
Die weitere Beschwerde kann in diesem Fall gemäß §§ 19 ff., 29 Abs. 4 FGG ebenso wie die Beschwerde unbefristet eingelegt werden. Eine Beschwerdefrist von zwei Wochen gilt nur bei der sofortigen (weiteren) Beschwerde.

Soweit eine gerichtliche Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde, § 29 Abs. 2 FGG .

Die sofortige Beschwerde muss nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingelegt werden. Bedeutsam ist vor allem § 60 Nr. 6 FGG , wonach gegen Verfügungen, die erst mit Rechtskraft wirksam werden, nur die sofortige Beschwerde statthaft ist.

Eine solche Verfügung liegt hier aber nicht vor.

zu 3.:
Innerhalb der Zulässigkeit werden die Prozess- und Prozesshandlungsvoraussetzungen geprüft (im Gegensatz zur Begründetheit, bei der die materielle Rechtslage geprüft wird).

Im Beschwerdeverfahren sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen:
- Statthaftigkeit (§ 19 Abs. 1 FGG )
- Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung
- richtiger Adressat der Beschwerdeschrift (§ 21 Abs. 1 FGG )
- Form und Frist (§§ 21 Abs. 2, 22 FGG )
- Beschwerdeberechtigung bzw. -befugnis (§ 20 FGG )
- Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit
- Rechtsschutzbedürfnis.

Statthaftigkeit bedeutet, dass bereits eine Verfügung des Gerichts vorliegen muss, also jede Sachentscheidung mit Außenwirkung, die in Rechte eingreift (was z.B. schon bei einer Aufforderung zur Änderung des Antrags vorliegen kann). Unverbindliche Rechtsausführungen und Hinweise sind nicht anfechtbar.

zu 4.:
Der Beschwerdeführer kann die weitere Beschwerde nicht mehr darauf stützen, dass die in der I. Instanz vorgebrachten Tatsachen falsch gewürdigt wurden, sondern nur auf die fehlerhafte Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Auskunft Klarheit verschafft hat.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


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