Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist die Rechtslage nicht so einfach, wie Ihr Onkel Ihnen erzählt hat.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer, der kurz nach einer betrieblich finanzierten Aus- oder Fortbildung kündigt, die Ausbildungskosten in der Regel zurückzahlen. Ferner sind vertragliche Klausel, die bei einer höherwertigen Weiterbildung eine Bindung an das Unternehmen von drei Jahren vorsehen, zulässig.
Desweiteren kann auch vertraglich vorgesehen werden, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zurück zahlen muss, wenn er aus einem von ihm zu vertetenen Grund aus dem Unternehmen ausscheidet.
In Ihrem Fall hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Lehrgang zum Handelsbetriebswirt finanziert, an dem Sie auch teilgenommen haben. Dem Unternehmen waren daraus Kosten von rund 5.9000 Mark entstanden.
Die Schwierigkeit besteht in der Frage, ob alleine das Nichtbestehen/Nichterreichens des Ausbildungszieles zu einem vorzeitigen Ausscheiden Ihrerseits berechtigt, ohne dass Sie die Fortbildungskosten zurück zahlen müssen.
Gegen eine Rückzahlungspflicht spricht der expliziete Wortlaut des Vertrages. Laut Vertrag ist die Rückzahlungspflicht nur bei Lehrgangsabbruch bzw. vorzeitiger Kündigung vorgesehen.
Andererseits könnte das Gericht im Streitfall den Vertrag aber auch gem.§ 242 BGB
nach Treu und Glauben ergänzend dahingehend auslegen, dass Sie zumindest einen Teil der Kosten tragen müssen, wenn Sie vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist das Unternehmen verlassen. Diese Auslegung ist nicht zwingend, die Gefahr besteht.
Dies setzt aber wiederum voraus, dass Sie durch den Besuch des Lehrgangs Kenntnisse erworben haben, die Sie bei anderen Arbeitgebern verwerten können. D.h. Sie müssen einen geldwerten Vorteil erlangt haben. Im Rahmen einer Auslegung müssten dann im Einzelnen auch die Lehrgangsunterlagen mit einbezogen werden. Denn bei der Beurteilung kommt es auch darauf an, ob Sie als Handelsassistent auf dem Markt eine höheres Einkommen erzielen können.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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