Gerne zu Ihren Fragen:
Wenn Sie von Ihren in der Schweiz lebenden Eltern eine Schenkung erhalten, kommt es für die steuerliche Behandlung in Deutschland in erster Linie auf Ihren eigenen Wohnsitz an. Solange Sie in Deutschland leben oder sich hier gewöhnlich aufhalten, unterliegt die Schenkung grundsätzlich der deutschen Schenkungsteuer, unabhängig davon, dass Ihre Eltern in der Schweiz ansässig sind. Der Wohnort des Schenkenden spielt in diesem Fall also keine Rolle, da Sie als Empfänger der Zuwendung in Deutschland steuerpflichtig sind.
Im amtlichen Formular zur Meldung einer Schenkung findet sich ein Abschnitt für sogenannte „Vorschenkungen". Damit sind frühere Zuwendungen derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre gemeint. Diese werden zusammengerechnet, um zu prüfen, ob der jeweilige Freibetrag bereits teilweise oder vollständig ausgeschöpft ist. In diesem Zusammenhang müssen nur solche früheren Schenkungen angegeben werden, die tatsächlich steuerlich relevant waren. Übliche Gelegenheitsgeschenke, wie etwa kleinere Geldbeträge zu Geburtstagen, Feiertagen oder anderen persönlichen Anlässen, die nach gesellschaftlicher Übung als angemessen gelten, müssen nicht aufgeführt werden. Sollte es sich allerdings um größere Zuwendungen gehandelt haben, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, sind diese als Vorschenkungen anzugeben.
Wenn mehrere frühere Schenkungen eines Elternteils vorliegen, sollten sie einzeln mit Angabe von Zeitpunkt und Wert erfasst werden. Eine bloße Summenangabe ist nicht ausreichend, da das Finanzamt für die Berechnung der Steuerpflicht die Entwicklung der Schenkungen im Zeitverlauf nachvollziehen muss.
In Bezug auf Ihre Eltern ist zu beachten, dass Vater und Mutter steuerlich jeweils als eigene Schenker gelten. Beide verfügen über einen eigenen Freibetrag, der Ihnen separat zusteht. Wenn die aktuelle Schenkung nur von Ihrem Vater ausgeht, sind im Formular auch nur seine früheren Schenkungen der letzten zehn Jahre aufzuführen. Frühere Geschenke Ihrer Mutter sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, sondern würden erst dann eine Rolle spielen, wenn auch sie eine neue Schenkung vornimmt.
Zusammengefasst bedeutet das: Ihr Wohnsitz in Deutschland begründet die Steuerpflicht, nicht der Ihres Vaters oder Ihrer Mutter. Im Formular sind nur steuerlich relevante Vorschenkungen desselben Schenkers zu nennen, und bei verheirateten Eltern werden Vater und Mutter jeweils als getrennte Schenkende behandelt.
Diese Auskunft erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Online-Erstberatung auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Sie ersetzt keine umfassende rechtliche Prüfung des Einzelfalls und kann keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung im engeren Sinne ersetzen. Für eine abschließende Beurteilung wird empfohlen, die zuständige Finanzverwaltung oder einen steuerlichen Berater unter Beifügung sämtlicher Unterlagen einzuschalten. Ich denke dennoch, Ihre Fragen weiterführend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Nutzen Sie bei Bedarf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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danke für Ihre Antwort.
Gibt es denn eine einheitliche Regelung (oder "Faustregel") was *nicht mehr* als Gelegenheitsschenkung zählt bzw. ab wann eine Schenkung steuerlich relevant ist?
Die von mir genannten Gelegenheitsschenkungen sind meiner Erinnerung nach <= 1000 EUR.
Der Begriff der „Gelegenheitsschenkung" ist im deutschen Steuerrecht nicht gesetzlich definiert, sondern beruht auf Verwaltungspraxis und Rechtsprechung. Entsprechend existiert keine starre gesetzliche Grenze, aber es haben sich klare Kriterien und Richtwerte herausgebildet, die als Faustregel dienen können.
Grundsätzlich ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden steuerpflichtig.
Davon ausgenommen sind jedoch sogenannte sozialadäquate Zuwendungen („Gelegenheitsschenkungen"), die
- anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses erfolgen (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Examen, Weihnachten, Taufe, Jubiläum etc.) und
- nach den Umständen des Einzelfalls als üblich und angemessen erscheinen.
Diese Ausnahmeregelung wird in den Erbschaftsteuer-Richtlinien) so anerkannt:
dass Zuwendungen, die nach den Anschauungen des Verkehrs anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses üblich sind (z. B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke, Hochzeitsgeschenke), keine Schenkungen im Sinne des § 7 ErbStG sind.
Die Angemessenheit beurteilt sich nach den Lebensverhältnissen von Schenker und Beschenktem, insbesondere:
-Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schenkers
-gesellschaftliche Stellung und Lebensstandard
-Art des Anlasses
-Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem
Es gilt also eine relative Betrachtung:
Was bei wohlhabenden Eltern (z. B. Unternehmer, vermögende Privatpersonen) noch als „übliches Hochzeitsgeschenk" angesehen werden kann, wäre bei durchschnittlichem Einkommen möglicherweise schon eine steuerpflichtige Zuwendung.
Höherwertige Geschenke (z. B. Jubiläum, Examen) bis ca. 1.000–2.000 € wären demnach in vermögenden Familien durchaus üblich.
Nach Ihrer Schilderung lagen die bisherigen Zuwendungen bei oder unter 1.000 €, vermutlich anlassbezogen (Geburtstag, Weihnachten o. Ä.).
Diese Beträge sind in der steuerlichen Praxis voraussichtlich als Gelegenheitsschenkungen einzustufen, nicht melde- oder steuerpflichtig, und auch nicht als Vorschenkungen im Formular zu erfassen.
Ihnen das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt