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Frage zur Erbfolge

| 23. August 2015 19:25 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M.

Guten Tag,

angenommen Erblasser A ist ledig, hat keine Kinder, beide Eltern, sowie Großeltern sind verstorben und hat lediglich eine Schwester B, die auch Kinder D hat. Außerdem gibt es noch eine Tante C, die Schwester der Mutter des Erblassers A, welche auch Kinder E hat.

1. Würde im Erbfall die Schwester B zu 100% erben oder die Tante C bzw. ihre Kinder E?

2. Wäre Schwester B verstorben, würden dann ihre Kinder D oder Tante C bzw. ihre Kinder E erben?

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten.

Das gesetzliche Erbrecht ist durch sogenannte Ordnungen und Stämme organisiert. Die gesetzliche Reihenfolge der Ordnungen begründet zugleich die Rangordnung der möglichen Erben. Wenn nur ein einziges Mitglied einer vorhergehenden Ordnung den Erbfall erlebt, schließt es alle anderen Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Im ersten Rang stehen die Abkömmlinge des Erblassers, im zweiten Rang die Eltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen, im dritten Rang die Großeltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen usw. Innerhalb der ersten drei Ordnungen bildet jedes Kind, jeder Elternteil und jeder Großelternteil mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Jeder Stamm erbt gleich viel. Der „Stammesvorsitzende" schließt, wenn er den Erbfall erlebt, die anderen Stammesmitglieder von der Erbfolge aus.

Zur Verdeutlichung:

Erben 1. Ordnung sind gem. § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, d. h. die Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel usw.;

Erben 2. Ordnung sind gem. § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d. h. die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers;

-Erben 3. Ordnung sind gem. § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d. h. Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers;

-Erben 4. Ordnung sind gem. § 1928 Abs. 1 BGB die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge;

Erben 5. Ordnung und fernerer Ordnungen sind gem. § 1929 Abs. 1 BGB die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Für Frage 1 bedeutet dies, dass die Schwester B Alleinerbin ist.

Für Frage 2 bedeutet dies, dass die Kinder der B – also die Neffen des A – erben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Knoll

Bewertung des Fragestellers 23. August 2015 | 21:26

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