Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihren Einsatz teile ich Ihnen in der gebotenen Kürze aber auch in aller Klarheit mit wie folgt:
Während laufender Rechtsstreitigkeiten ist die Inanspruchnahme der Gegner, also Anwalt und seiner
Mandanten, auf Unterlassung wahrheitswidriger oder verleumderischer Behauptungen nicht möglich.
Dieser begehrten Rechtsfolge wird das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. Das ist auch nicht völlig
unrichtig, da es einem Streit immanent ist, daß der Gegenstand der Problematik unterschiedlich von beiden
Seiten gesehen und behauptet werden kann.
Mit freundlichen Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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kurze Rückfrage zum Verständnis...
Hat man NACH Abschluss eines Verfahrens einen Unterlassungsanspruch für das was im Verfahren gesagt wurde, wenn sich das übel nachgesagte als Lüge erwiesen hat?
Immerhin könnte es derjenige ja auch außerhalb und nach dem Verfahren wiederholen wollen... Oder müsste er das erst wirklich nochmal sagen?
DIe Frage nur, weil Sie geschrieben haben "während laufender Rechtsstreitigkeiten".
Das ist richtig, die Rechtsprechung stellt auf während ab, aber im Nachgang kann das nicht geltend gemacht werden, da das Rechtsschutzverhältnis fehlt. Es kann sicherlich eine Strafanzeige erstattet werden, wenn sich ergibt, daß durch bestimmte Tatsachen ein Urteil verfälscht wurde. Das wäre aber ein Betrugsdelikt! Die Beleidungsdelikte fallen auch nachträglich unter den Tisch....