Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob der Einspruch ausreichend begründet ist, wird sich ohne Aktenkenntnis natürlich nicht sagen lassen.
Nach § 296 ZPO
ist der Vortrag der Gegenseite aber verspätet, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist. Verspätet ist Vortrag auch, wenn er erst in 2. Instanz vorgebracht wird, obwohl er bereits in 1. Instanz hätte vorgetragen werden können.
Argumentiert also die Gegenseite damit, dass der Ehevertrag unwirksam ist, weil die Gegenseite seine Regelungen gar nicht richtig verstanden hat, wird sie damit kaum durchdringen können, denn das hätte sie ja schon vor dem Amtsgericht vortragen können.
Nach Ihrer Schilderung liegt also verspäteter Vortrag vor. Ihr Anwalt, der sämtliche Schriftsätze kennt, sollte dies aber besser beurteilen können.
Der Antrag auf Verwerfung der Beschwerde kann selbstverständlich bis zur mündlichen Verhandlung unterstützend begründet werden, da Rechtsausführungen jederzeit möglich sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Die ganze Sache krankt daran, dass die Gegenseite ihre Berufung auf die Entscheidung der Erstinstanz (Amtsgericht) nicht ordnungsgemäß lt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
begründet hatte. Leider sind wir in unserer ersten Einlassung auf diesen Mangel nicht eingegangen. Fakt ist, der jetzt geplante Antrag auf Abweisung der Berufung ist verspätet. Meine Frage lautet: kann der verspätete Antrag auf Zurückweisung damit entschuldigt werden, dass erst jetzt die mangelhafte Berufungsbegründung offen zu tage tritt und zur Störung des Ablaufs führt. Wäre damit die Verspätung ausreichend entschuldigt?
Im Übrigen, ein sehr guter Ansatz, das neuerliche Vorbringen der Gegenseite selbst als verspätet zurückweisen.
Was haben Sie denn bisher beantragt, wenn nicht die Zurückweisung der Beschwerde?
Ihr Antrag auf Zurückweisung kann bis zur mündlichen Verhandlung so begründet werden, wie es passt. Selbstverständlich können Sie jederzeit auf den veränderten Vortrag eingehen und auf diesen erwidern.
Wenn die Antragsbegründung der Gegenseite nicht ausreichend ist, wird das Rechtsmittelgericht dies im Übrigen auch ohne Ihr Zutun entsprechend werten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt