Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage!
Der Pfändungsschutz für Schuldner ist in den §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Pfändungsfreibeträge unterscheiden sich danach, ob durch die Pfändung Unterhalts- oder sonstige Ansprüche befriedigt werden sollen.
Für Arbeitseinkommen gilt folgendes:
Sollen keine Unterhaltsansprüche gepfändet werden, besteht für Arbeitseinkommen gemäß § 850 c Absatz 1 ZPO ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 933 Euro. Dieser Betrag erhöht sich im Falle gesetzlich geregelter Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten, Kindern oder Eltern.
Schulden Sie Unterhaltsansprüche und sollen diese gepfändet werden, ist Ihnen als Schuldner nur so viel zu belassen, wie Sie für Ihren notwendigen Unterhalt, zur Erfüllung Ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten und zur Begleichung weiterer, gleichrangiger Verbindlichkeiten benötigen. Einen gesetzlich festgelegten Betrag gibt es hier nicht. Durch die Gerichte wird er in der Regel, so keine weiteren Unterhaltspflichten bestehen, auf ca. 600 bis 700 Euro festgesetzt.
Damit Ihnen der pfändungsfreie Betrag aus Ihrem etwaigen Arbeitseinkommen verbleibt, können Sie bei dem Vollstreckungsgericht unter Hinweis auf § 850 k ZPO die Festsetzung eines Freibetrages beantragen, der nicht durch die Pfändung erfasst werden kann.
Für den Bezug von Sozialleistungen beachten Sie bitte das Nachstehende:
Unpfändbar sind gemäß § 54 Absatz 3 SGB I, von wenigen Ausnahmen abgesehen, Ansprüche auf
- Erziehungsgeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Wohngeld sowie
- Geldleistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper-
oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes.
Im übrigen können auch Sozialleistungen unter Beachtung der vorgenannten Freibeträge gepfändet werden. Sollten Sie Sozialleistungen beziehen, ist aber noch § 55 SGB I für Sie interessant:
Nach dieser Vorschrift ist eine sozialrechtliche Geldleistung, die auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wird, für die
Dauer von sieben Tagen
seit der Gutschrift der Überweisung u n p f ä n d b a r.
Sie müssen dafür allerdings gegenüber Ihrem Geldinstitut nachweisen, dass eine entsprechende Gutschrift aufgrund einer Sozialleistung erfolgt ist.
Sollten Sie also Sozialleistungen beziehen, legen Sie innerhalb von sieben Tagen nach deren Gutschrift auf Ihrem Konto Ihrer Bank den entsprechenden Bescheid vor. Sie können dann binnen dieser Frist über die Sozialleistung verfügen, sich diese bar auszahlen lassen oder zur Begleichung von Verbindlichkeiten (wie Überweisung für die Miete etc.) nutzen.
Im übrigen gehe ich davon aus, dass Ihnen aufgrund Ihrer geschilderten Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Beratungshilfe zusteht. Einen Beratungshilfeschein können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht (dort bei der Rechtsantragsstelle) beantragen. Der Beratungshilfeschein berechtigt Sie, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zum Zwecke weiterer Beratung und außergerichtlicher Vertretung aufzusuchen. Der Rechtsanwalt rechnet bei Vorlage des Beratungshilfescheins seine Kosten gegenüber der Landeskasse ab. Ihnen kann der Rechtsanwalt dann höchstens 10 Euro in Rechnung stellen, auf die er gegebenenfalls auch verzichtet.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Sollte etwas unklar geblieben sein, so machen Sie bitte von der Möglichkeit einer Nachfrage Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de