Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Der Kunde erklärt mit der Unterzeichnung der SCHUFA-Klausel sein Einverständnis in die Übermittlung von „Negativ-Daten“ an die SCHUFA. Das von Ihnen zitierte Urteil stellt klar, dass der Vertragspartner aber nicht in jedem Fall Daten über (seiner Ansicht nach) schlecht oder nicht erbrachte oder verspätete Zahlungen an die SCHUFA weitertragen darf. Vielmehr ist nach der Rspr. stets eine Einzelfallabwägung erforderlich.
Hält der konkrete Übermittlungsfall einer solchen Prüfung nicht statt, so kann der Kunde etwa gegenüber dem alten Vertragspartner seine erklärte Einwilligung (nachträglich) widerrufen.
Ein „grundloser“ Widerruf ist jedoch so nicht möglich.
Daneben sind auch Ansprüche gegen die jeweilige Auskunftei selbst möglich. (Löschung/Sperrung von Daten)
II. Grds. haben Sie zunächst gegenüber allen „Auskunfteien“ (zunächst) einen Anspruch auf Mitteilung darüber, welche Daten dort über Sie gespeichert sind, vgl. § 34 BDSG
.
Danach muss jedoch in jedem Fall einzeln geprüft werden, ob ein Eintrag berechtigt ist oder nicht. Gerne unterstütze ich Sie dabei.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Danke für die Antwort
ohje das alles einzeln prüfen, das sind hunderte einzelfälle und das Az.:9C 168 /01 hilft ja bekanntlich auch nicht soviel... andere lösung?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sinn hat es meiner Ansicht nach, sich zunächst auf die Einträge bei der SCHUFA zu beschränken, da diese wohl den größten Einfluss auf die Kreditwürdigkeit des Einzelnen haben dürfte.
Ein Eintrag, der dort „erfolgreich bekämpft“ werden kann, hat deshalb auch für Sie den größten positiven Effekt.
Bei sehr vielen Einträgen hat zudem eine Vorabprüfung zu erfolgen, mit welchen Einträgen es sinnvoll ist zu beginnen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt