Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Frage zu Auskunfteien

| 28. Februar 2007 19:25 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Hallo , ich habe eine gut laufende Firma und eine ganze menge negative:

Schufa
InfoScore
Bürgel
Creditreform
etc.

Einträge von frühers die jetzt die existenz meiner Firma bedrohen da ich bestimmte sachen nicht kaufen bzw. mieten kann.

Frage1:
Ein Kunde oder Vertragspartner muss doch mit der Übermittlung der Daten an Auskunfteien einverstanden sein (schufa klausel?)oder?... siehe hier: (Az.: I-10 U 69/06 ). Falls ja ist ein nachträglicher wiederspruch möglich?

Frage2: Ich brauche die ganzen Auskunfteien die meine Daten speichern, und einen Rechtsanwalt der mir hilft diese so schnell wieder möglich zu reinigen. Ich glaube einige Auskunfteien habe ich schon:


Schufa
Infoscore
D&B (Dun & Bradstreet)
Coface Groupe
CEG Creditreform
Bürgel
MediaFinanz
Informa
Accumio
Datascore
Produkta Daten Service GmbH (4-CONTROL)
SolvenTec
Experian-Scorex
CRIFT Decisionline
KG EOS Holding GmbH&Co
Deutsche Post Adress
Sparkassen Rating und Risikosysteme GmbH

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Der Kunde erklärt mit der Unterzeichnung der SCHUFA-Klausel sein Einverständnis in die Übermittlung von „Negativ-Daten“ an die SCHUFA. Das von Ihnen zitierte Urteil stellt klar, dass der Vertragspartner aber nicht in jedem Fall Daten über (seiner Ansicht nach) schlecht oder nicht erbrachte oder verspätete Zahlungen an die SCHUFA weitertragen darf. Vielmehr ist nach der Rspr. stets eine Einzelfallabwägung erforderlich.
Hält der konkrete Übermittlungsfall einer solchen Prüfung nicht statt, so kann der Kunde etwa gegenüber dem alten Vertragspartner seine erklärte Einwilligung (nachträglich) widerrufen.
Ein „grundloser“ Widerruf ist jedoch so nicht möglich.
Daneben sind auch Ansprüche gegen die jeweilige Auskunftei selbst möglich. (Löschung/Sperrung von Daten)

II. Grds. haben Sie zunächst gegenüber allen „Auskunfteien“ (zunächst) einen Anspruch auf Mitteilung darüber, welche Daten dort über Sie gespeichert sind, vgl. § 34 BDSG .
Danach muss jedoch in jedem Fall einzeln geprüft werden, ob ein Eintrag berechtigt ist oder nicht. Gerne unterstütze ich Sie dabei.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2007 | 21:26

Danke für die Antwort

ohje das alles einzeln prüfen, das sind hunderte einzelfälle und das Az.:9C 168 /01 hilft ja bekanntlich auch nicht soviel... andere lösung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2007 | 22:04

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sinn hat es meiner Ansicht nach, sich zunächst auf die Einträge bei der SCHUFA zu beschränken, da diese wohl den größten Einfluss auf die Kreditwürdigkeit des Einzelnen haben dürfte.
Ein Eintrag, der dort „erfolgreich bekämpft“ werden kann, hat deshalb auch für Sie den größten positiven Effekt.
Bei sehr vielen Einträgen hat zudem eine Vorabprüfung zu erfolgen, mit welchen Einträgen es sinnvoll ist zu beginnen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr gute Antwort für 30 eur

"