Sehr geehrte Fragestellerin,
in beiden Fällen ist die Ihnen jeweils zuerst erteilte Auskunft korrekt. Die Berechnungen setzen jedoch voraus, dass die Beträge jeweils auch morgen beim Empfänger eingehen.
Sie können die Berechnungen sehr einfach unter folgendem Link nachvollziehen: http://www.basiszinssatz.de/zinsrechner/
Die zweite Anwort ist jeweils in sich schon nicht schlüssig, es ergäben z.B. 269 Tage à 0,75 EUR = 201,75 EUR.
RA-Kosten fallen in der Berufung auch dann an, wenn die Berufung gem. § 522 ZPO
zurückgewiesen wird, vorausgesetzt, der entsprechende RA war im Berufungsverfahren beauftragt und ist tätig geworden, hat also beim Berufungsgericht seine Vertretung angezeigt. Die Zustellung an den Berufungsbeklagten erfolgt vor der Beschlussfassung des Gerichts.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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