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Frage nach Zinsen '5 % Pkten über dem Basiszinssatz'

| 30. Januar 2008 16:50 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse erhalten, die ich morgen, 31.01.08, zahlen werde.
Es geht um die Ausrechnung der Zinsen (lt. KfB "nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Baiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit.....- wird unten ergänzt -.
Zu den Zinsbeträgen habe ich von zwei Anwälten verschiedene Auskünfte erhalten:

Vorab die Angaben der KfBs:

1) KfB iHv Euro 3.331,24 - Zinsen, s.b. oben seit 07.05.2007

Erste Auskunft:
am 31.01.08 fallen Zinsen iHv Euro 199,66 an (Tageszins 0,7573 Euro)
Zweite Auskunft:
am 31.01.2008 fallen Zinsen iHv Euro 198,55 an (269 Zinstage, Tageszins 0,75 Euro)

2) KfB iHv Euro 1.741,20 - Zinsen, sb.oben seit 24.10.2007

Erste Auskunft:
am 31.01.08 fallen Zinsen iHv 39,23 an (Tageszins 0,40 Euro)
Zweite Auskunft:
am 31.01.2008 fallen Zinsen iHv Euro 38,65 an (99 Zinstage, Tageszins 0,39)

Welche Auskunft stimmt nun? - Handelt es sich hierbei immer um Differenzen hinsichtlich der kaufmännischen Rundung?

Warum hat eigentlich ein RA (Berufungsbeklagtenvertreter) Anspruch auf Gebühren (angeblich § 104 ZPO ?) der zweiten Instanz (hier OLG), wenn die
Berufung seitens des OLG nach § 522 abgeschmettert wurde und gar nicht zugestellt wurde?

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen


30. Januar 2008 | 17:06

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,
in beiden Fällen ist die Ihnen jeweils zuerst erteilte Auskunft korrekt. Die Berechnungen setzen jedoch voraus, dass die Beträge jeweils auch morgen beim Empfänger eingehen.

Sie können die Berechnungen sehr einfach unter folgendem Link nachvollziehen: http://www.basiszinssatz.de/zinsrechner/

Die zweite Anwort ist jeweils in sich schon nicht schlüssig, es ergäben z.B. 269 Tage à 0,75 EUR = 201,75 EUR.

RA-Kosten fallen in der Berufung auch dann an, wenn die Berufung gem. § 522 ZPO zurückgewiesen wird, vorausgesetzt, der entsprechende RA war im Berufungsverfahren beauftragt und ist tätig geworden, hat also beim Berufungsgericht seine Vertretung angezeigt. Die Zustellung an den Berufungsbeklagten erfolgt vor der Beschlussfassung des Gerichts.

Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch


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