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Frage Abschleppkosten nach Unfall

20. Juni 2015 18:48 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Unabhängig von etwaigen vertraglichen Vereinbarungen kann ein Abschleppdienst aus dem § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Vergütungsschulnder geltend machen. Der PKW muss dann nicht herausgegeben werden.

nach einem selbstverschuldetem Unfall hat ein von der Polizei gerufener Abschleppdienst das Fahrzeug zu sich auf den Hof gebracht. Da ich keinerlei Schutzbrief hatte stimmte ich zu das die Polizei einen Dienst rufen soll. Dort angekommen habe ich ein Durchschlag - Rechnungsformular unterschrieben wo aber unter den Kosten nichts eingetragen wurde. Also keinerlei Rechnungsbetrag und auch keinerlei Aufschlüsselung der Posten. Ich habe noch nichts bezahlt, da ich zum Zeitpunkt des Abschleppens kein Geld dabei hatte. Man sagte mir auch nur eine ungefähre Summe.
Das beschädigte Fahrzeug steht jetzt noch auf dem Hof des Abschleppdienstes.

Frage: ich will das beschädigte Fahrzeug verkaufen da es ja mein Eigentum ist. Nun wird ja in den AGB des Abschleppdienstes ein Pfandrecht aufgeführt. Da aber in der Rechnung kein Betrag eingetragen wurde ist das doch ein Vertrag ohne irgend eine Schuld meinerseits, oder?
Muss der Abschleppdienst das Fahrzeug herausgeben? Er wird wenn ich das Fahrzeug holen will sicher irgendeinen Betrag bezahlt haben damit er das Fahrzeug herausgibt. Kann ich dies verweigern? Bzw unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen oder wie soll ich mich ab Besten verhalten?
Danke für Antwort!

20. Juni 2015 | 20:12

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Zu Ihrer ersten Frage: Richtig ist, dass Sie und der Abschleppdienst sich noch nicht auf einen bestimmten Preis für die erfolgte Abschleppleistung geeinigt haben. Sicher ist jedoch, dass der Abschleppdienst mit Ihrem Willen und Wollen und ganz in Ihrem Intersse tätig war. Damit hat sich der Abschleppdienst eine angemessene Vergütung verdient. Natürlich muss diese Vergütung Ihnen gegenüber beziffert und ordentlich abgerechnet werden, um fällig zu werden.

2.
Zu Ihrer weiteren Frage bezüglich des Pfandrechts nach AGB: Es kann rechtlich offen bleiben, ob Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Durchschlag des Rechnungsformular die AGB des Abschleppdienstes vereinbart haben.

Denn zwischen Ihnen und dem Abschleppdienst gilt jedenfalls § 273 BGB . Dieser besagt, dass der Abschleppdienst, weil er gegen Sie eine Forderung auf Zahlung des geleistetet Dienstes hat, den Wagen zurückbehalten kann, bis diese Leistung bezahlt oder dafür eine Sicherheit gestellt wurde.

Hier der etwas umfangreiche Wortlaut:

"§ 273 Zurückbehaltungsrecht

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen."

Die Ziffer 2 (= Absatz 2) ist dabei keine abschließende Sonderregelung. Es gilt daneben auf die Ziffer 1 (= Absatz 1).

3.
Ja, der Abschleppdienst kann die Herausgabe verweigern. Wenn Sie zahlen, erklären Sie,

"Ich leiste diese Zahlung nur als Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB und unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung." und dokumentieren das dadurch, dass Sie auf der Rechnung des Unternehmers dieses selbst vermerkt haben wollen mit Unterschrift des Unternehmens und von Ihnen oder Sie erklären das durch Übergabe eines Briefes, dessen Erhalt Sie auf einer Kopie quittieren lassen. Z.B. "Der Brief wurde heute hier entgegengenommen, Datum, Unterschrift"

Ich hoffe, dass Sie rasch eine gute Lösung mit dem Abschleppdienst finden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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