Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zu Ihrer ersten Frage: Richtig ist, dass Sie und der Abschleppdienst sich noch nicht auf einen bestimmten Preis für die erfolgte Abschleppleistung geeinigt haben. Sicher ist jedoch, dass der Abschleppdienst mit Ihrem Willen und Wollen und ganz in Ihrem Intersse tätig war. Damit hat sich der Abschleppdienst eine angemessene Vergütung verdient. Natürlich muss diese Vergütung Ihnen gegenüber beziffert und ordentlich abgerechnet werden, um fällig zu werden.
2.
Zu Ihrer weiteren Frage bezüglich des Pfandrechts nach AGB: Es kann rechtlich offen bleiben, ob Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Durchschlag des Rechnungsformular die AGB des Abschleppdienstes vereinbart haben.
Denn zwischen Ihnen und dem Abschleppdienst gilt jedenfalls § 273 BGB
. Dieser besagt, dass der Abschleppdienst, weil er gegen Sie eine Forderung auf Zahlung des geleistetet Dienstes hat, den Wagen zurückbehalten kann, bis diese Leistung bezahlt oder dafür eine Sicherheit gestellt wurde.
Hier der etwas umfangreiche Wortlaut:
"§ 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen."
Die Ziffer 2 (= Absatz 2) ist dabei keine abschließende Sonderregelung. Es gilt daneben auf die Ziffer 1 (= Absatz 1).
3.
Ja, der Abschleppdienst kann die Herausgabe verweigern. Wenn Sie zahlen, erklären Sie,
"Ich leiste diese Zahlung nur als Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB
und unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung." und dokumentieren das dadurch, dass Sie auf der Rechnung des Unternehmers dieses selbst vermerkt haben wollen mit Unterschrift des Unternehmens und von Ihnen oder Sie erklären das durch Übergabe eines Briefes, dessen Erhalt Sie auf einer Kopie quittieren lassen. Z.B. "Der Brief wurde heute hier entgegengenommen, Datum, Unterschrift"
Ich hoffe, dass Sie rasch eine gute Lösung mit dem Abschleppdienst finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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