Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ob Fortbildung als Arbeitszeit zählt, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Auftrag bekommt eine Fortbildung zu machen, oder nicht. Nimmt der Arbeitnehmer im Auftrag des Unternehmens an einer Fortbildung teil, zählt diese als Arbeitszeit. Wenn der Arbeitnehmer sich hingegen auf eigenen Wunsch weiterbildet und entsprechende Veranstaltungen besucht, gilt das nicht als Arbeitszeit.
Bei durch den Arbeitgeber veranlasste und angeordnete Teilnahme an Fortbildungen wird der Inhalt der zu leistenden Tätigkeit, die Lage der Fortbildungszeiten und der Ort der Fortbildung dem Arbeitnehmer im Rahmen des Weisungsrechtes vorgegeben; der Arbeitnehmer hat dieser Anweisung Folge zu leisten, es besteht eine Arbeitsverpflichtung.
Da durch diese Weisung dem Arbeitnehmer insbesondere Zeit und Aufenthaltsort vorgegeben ist, ist die Fortbildungszeit abzüglich der Pausenzeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit. Diese beginnt mit Betreten des Fortbildungsbereiches und endet mit dem Verlassen desselben.
Insoweit Ihr Arbeitgeber Ihnen hier den dienstlichen Auftrag erteilt hat, an der Fortbildung teilzunehmen, weil er durch Sie in den Genuss der Fortbildungsergebnisse für das Unternehmen kommen möchte, hat der nach § 670 BGB
hierfür auch die nach den Umständen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das betrifft die Reisekosten als auch die Zeit der Fortbildung als Arbeitzeit.
Dementsprechend ist die Zeit der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung bei Anordnung durch den Arbeitgeber auch als Arbeitszeit zu vergüten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
16. März 2018
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14:44
Antwort
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