Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel hängt davon ab, dass sich die Dauer der Vertragsbindung in einem angemessenen Verjältnis zur Dauer der Fortbidungsmaßnahme bewegt. Für eine über zwei Jahre dauernde Fortbildung wird eine Obergrenze der Vertragsbindung von maximal fünf Jahren für zulässig gehalten. Klauseln, die diese Grenze überschreiten, sind unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen: 3 AZR 900/07
).
Eine Rückzahlungsklausel muss nicht einzelfallbezogen sein. Sie kann in einem Arveitsvertrag wirksam auch für künftige Fortbildungsmaßnahmen vereinbart werden, ohne dass diese in der Klausel im Einzelnen erwähnt werden. Wichtig ist, dass die zeitiche Staffelung der Vertragsbindung für die unterschiedliche Dauer von Fortbildungsmaßnahmen in einer nicht einzelfallbezogenen Rückzahlungsklausel beachtet und aufgeführt wird. (Unwirksam wäre etwa eine Rückzahlungsklausel, in der für alle Fortbildungsmaßnahmen, unabhängig von ihrer Dauer, eine Vertragsbindung festgelegt wird, die nur bei einer über zweijährigen Dauer der Fortbildungsmaßnahme zulässig ist.) Es ist aber ausreichend, wenn anhand der Rückzahlungsklausel die Bindungsdauer im Einzelfall berechnet werden kann. Die Fortbildungsmaßnahme, auf die sich die Rückzahlungsklausel bezieht, muss in der Klausel nicht namentlich erwähnt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Carsten Neumann
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Rechtsanwalt Carsten Neumann
Danke für Ihre Antwort.
Die Vereinbarung wurde separat nur für den einen entsprechenden Lehrgang gefasst. Sie enthält auch die Art des Lehrgangs, die Kostenaufstellung und die Staffelung der Rückzahlung. Allerdings wird nicht angegeben, wie lange der Lehrgang an sich dauert bzw. in welchem Zeitraum dieser stattfindet.
Dies wäre also in Ordnung und würde nicht gegen die Transparenz verstoßen?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Bindungsfrist nicht länger als fünf Jahre beträgt, dann ist die Vereinbarung wirksam.
Es reicht aus, wenn sich die Bindungsfrist anhand der Klausel berechnen lässt. Wenn Sie anhand der Klausel die Dauer der Bindungsfrist berechnen können, ist dies nicht intransparent. Sie können die Frist in dem Moment berechnen, in dem Ihnen der Arbeitgeber die Dauer des Lehrgangs mitteilt. Die Beschränkung der Bindungsfrist verfolgt den Zweck, den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig lang an seinen Arbeitgeber zu binden.
In welchem Zeitraum der Lehrgang stattfindet und wie lang er dauert, muss in der Rückzahlungsklausel selbst nicht mitgeteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt