Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie brauchen für diese Fortbildung nicht die Zustimmung des AG. Wichtig ist, dass Sie die Teilnahme an dem Seminar/Praktikum mit Ihrem Arzt absprechen. Dieser muss die Teilnahme unterstützen, als Teil des Heilungsprozesses. Im Streitfall sollte der Arzt bestätigen können, dass er zur Teilnahme geraten hat bzw. die Teilnahme befürwortet.
Es gibt hier keine Grundregeln, denn es hängt von der individuellen Krankheit ab, was zulässig ist oder nicht. Bei psychischen Erkrankungen gilt anders als etwa bei Grippe, nicht das Gebot der Bettruhe oder des Aufenthalts zu Hause. Der Besuch einer Therapie oder der Aufenthalt an der Luft sind definitv zulässig. Problematisch wird es da, wo eine Tätigkeit verrichtet wird, die der Arbeit vergleichbar ist. Ein stundenweiser Besuch eines Seminars kann daher erlaubt sein, wenn die Belastung geringer ist als bei der Arbeit. Wenn Yoga Sie sogar bei der Heilung unterstützt, wäre dem nichts abzusprechen.
Es gilt hier das bereits Gesagte. Die Teilnahme an Seminaren kann zulässig sein, wenn es sich um eine begrenzte Zeit handelt und wenn der Arzt hierzu rät oder es zumindest unterstützt. Bei längerer Krankschreibung wäre die Teilnahme an einem Seminar sicher kein Problem.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.
Es ist also durchaus möglich, dass für den Hauptberuf Arbeitsunfähigkeit vorliegt, für das nebenberuflich ausgeübte Gewerbe hingegen nicht.
Das klassische Beispiel ist der Dachdecker mit dem gebrochenen Bein in Gips, welcher natürlich nicht auf Dächern und Gerüsten arbeiten kann, aber eventuell nebenberuflich von zu Hause aus den Verkauf von Versicherungen anbieten kann.
Gemäß § 49 Sozialgesetzbuch (SGB) V ruht das Krankengeld in der Höhe, in der beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wird. Zum Arbeitseinkommen zählt gem. § 15 SGB IV
auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Es erfolgt also eine vollständige Anrechnung von beitragspflichtigem Einkommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich verstehe diesen Teil nicht ganz:
"Gemäß § 49 Sozialgesetzbuch (SGB) V ruht das Krankengeld in der Höhe, in der beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wird. Zum Arbeitseinkommen zählt gem. § 15 SGB IV
auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit."
Bedeutet das, dass ich wenn Geld mit Yogastunden verdienen würde, dass mein Krankengeld um den gleichen Teil sinkt?
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja genau das bedeutet es leider. Eine Anrechnung Ihrer Nebeneinkünfte auf das Krankengeld hätte zu erfolgen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin