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Fortbildung während des Krankengeldbezuges

| 6. September 2017 10:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Denise Gutzeit

Zusammenfassung

Muss ich meine geplante Ausbildung zum Yogalehrer mit meinem Arbeitgeber abklären, während ich Krankengeld beziehe und krankgeschrieben bin?

Sie müssen Ihre Ausbildung nicht mit Ihrem Arbeitgeber abklären, sollten aber die Teilnahme mit Ihrem Arzt besprechen. Sie können während Ihrer Krankheit Geld verdienen, allerdings wird dieses Einkommen auf Ihr Krankengeld angerechnet.

Hallo,

ich beziehe Krankengeld und bin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung & einer daraus folgenden Belastungsdepression krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis mit meinem Arbeitgeber besteht noch. Bevor ich krank geschrieben wurde, habe ich im Büro gearbeitet. Viel Sitzen, viel Stress, viele Deadlines, die ich mit meiner Erkrankung nicht mehr halten konnte.

Ich habe während meiner Krankheit mit Yoga und Meditation angefangen und gemerkt, dass es mir sehr gut tut. Daraus resultieren jetzt mehrere Fragen:

1. Wenn ich eine Ausbildung als Yogalehrer anfangen möchte, muss ich das mit meinem Arbeitgeber klären? Könnte da sogar argumentiert werden, dass ich wieder arbeitsfähig wäre? Ich dachte bisher nicht, da die Ausbildung nur 3 Tage im Monat dauert und eine rein körperliche/sportliche Ausbildung ist und somit nichts mit meinem Job zu tun hat, den ich wirklich nicht mehr schaffe.

2. Ich kann mir vorstellen nach der mehrmonatigen Ausbildung auch anzufangen als Yogalehrer zu arbeiten. Kann ich das erstmal neben dem Krankengeld machen, wenn es nur ein paar Stunden im Monat sind oder darf ich gar kein Geld verdienen während ich krank geschrieben bin?

3. Wenn ich einen Schritt weiter denke, ich es auch vorstellbar den Bürojob ganz zu kündigen und ganz als Yogalehrer zu arbeiten. Ich kann nicht mehr in meinen alten Job zurück, aber ich will gesund werden und wieder arbeiten. Ich will mich aus der Depression befreien. Wenn ich aber den Bürojob kündige und ein Gewerbe (oder Freiberuf?) anmelde, falle ich dann sofort aus dem Krankengeldbezug? Meine Frage zielt darauf ab, ob es vielleicht sogar im Sinne der Krankenkassen ist mich dabei zu unterstützen einen neuen Job zu bekommen oder ob ich dann direkt alleine und ohne Geld da stehe.

Vielen Dank und Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie brauchen für diese Fortbildung nicht die Zustimmung des AG. Wichtig ist, dass Sie die Teilnahme an dem Seminar/Praktikum mit Ihrem Arzt absprechen. Dieser muss die Teilnahme unterstützen, als Teil des Heilungsprozesses. Im Streitfall sollte der Arzt bestätigen können, dass er zur Teilnahme geraten hat bzw. die Teilnahme befürwortet.

Es gibt hier keine Grundregeln, denn es hängt von der individuellen Krankheit ab, was zulässig ist oder nicht. Bei psychischen Erkrankungen gilt anders als etwa bei Grippe, nicht das Gebot der Bettruhe oder des Aufenthalts zu Hause. Der Besuch einer Therapie oder der Aufenthalt an der Luft sind definitv zulässig. Problematisch wird es da, wo eine Tätigkeit verrichtet wird, die der Arbeit vergleichbar ist. Ein stundenweiser Besuch eines Seminars kann daher erlaubt sein, wenn die Belastung geringer ist als bei der Arbeit. Wenn Yoga Sie sogar bei der Heilung unterstützt, wäre dem nichts abzusprechen.

Es gilt hier das bereits Gesagte. Die Teilnahme an Seminaren kann zulässig sein, wenn es sich um eine begrenzte Zeit handelt und wenn der Arzt hierzu rät oder es zumindest unterstützt. Bei längerer Krankschreibung wäre die Teilnahme an einem Seminar sicher kein Problem.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.

Es ist also durchaus möglich, dass für den Hauptberuf Arbeitsunfähigkeit vorliegt, für das nebenberuflich ausgeübte Gewerbe hingegen nicht.

Das klassische Beispiel ist der Dachdecker mit dem gebrochenen Bein in Gips, welcher natürlich nicht auf Dächern und Gerüsten arbeiten kann, aber eventuell nebenberuflich von zu Hause aus den Verkauf von Versicherungen anbieten kann.
Gemäß § 49 Sozialgesetzbuch (SGB) V ruht das Krankengeld in der Höhe, in der beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wird. Zum Arbeitseinkommen zählt gem. § 15 SGB IV auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.

Es erfolgt also eine vollständige Anrechnung von beitragspflichtigem Einkommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2017 | 13:50

Ich verstehe diesen Teil nicht ganz:

"Gemäß § 49 Sozialgesetzbuch (SGB) V ruht das Krankengeld in der Höhe, in der beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wird. Zum Arbeitseinkommen zählt gem. § 15 SGB IV auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit."

Bedeutet das, dass ich wenn Geld mit Yogastunden verdienen würde, dass mein Krankengeld um den gleichen Teil sinkt?

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2017 | 08:49

Sehr geehrte Fragestellerin,

ja genau das bedeutet es leider. Eine Anrechnung Ihrer Nebeneinkünfte auf das Krankengeld hätte zu erfolgen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Gutzeit
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 7. September 2017 | 08:56

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