Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer Sie über das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis (zunächst) getäuscht haben sollte, sind Sie zu einer Anfechtung gemäß § 123 I BGB
wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Sie können in diesem Fall noch einige Tage zuwarten, bevor Sie die Anfechtung erklären. Diese könnte wie folgt lauten:
"Sie haben uns bei Abschluss des Arbeitsvertrages am ... erklärt, dass die in Ihrem Fall erforderliche Arbeitserlaubnis vorliegt. Erst am 31.08.2016 haben Sie uns mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist. Daher fechten wir unsere Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 I BGB
an".
2. Sofern keine Täuschung durch den Arbeitnehmer vorliegt, kommt immer noch eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB
in Betracht; letztere muss aber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, § 121 I BGB
. Die Grenze dürfte bei zwei Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund liegen. Die rechtzeitige Absendung der Anfechtung reicht aus. In dem Fall sollten Sie daher sofort tätig werden. Ihre Erklärung könnte wie folgt lauten:
"Wir sind bei Abschluss des Arbeitsvertrages am ... davon ausgegangen, dass die in Ihrem Fall erforderliche Arbeitserlaubnis vorliegt. Erst am 31.08.2016 haben Sie uns mitgeteilt, dass die Arbeitserlaubnis fehlt. Diese Tatsache stellt einen Irrtum gemäß § 119 II BGB
dar, weil Sie Ihre Arbeitsleistung auf unabsehbare Zeit nicht erbringen können. Daher fechten wir unsere Vertragserklärung wegen Irrtums an".
Der Betriebsrat - sofern einer besteht - muss im Falle einer Anfechtung nicht beteiligt werden.
3. Ich empfehle, nicht nur eine Anfechtung zu erklären, sondern zusätzlich und vorsorglich das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wobei jedoch ein Betriebsrat , wenn er besteht, zuvor anzuhören ist. Formulierungsvorschlag:
"Vorsorglich erklären wir die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, jedenfalls aber zum Ende der Kündigungsfrist."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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