Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinsichtlich des Strafverfahrens muss der Arbeitnehmer Ihnen grundsätzlich keine Mitteilung machen, es sei denn es hat eine bedeutende Relevanz für das Arbeitsverhältnis.
Zum Beispiel wäre eine solche Ausnahme dann zu machen, wenn es die Arbeitserlaubnis betrifft und er sich hier einen Vorwurf der Täuschung oder ähnlichem machen müsste.
Sollten Sie eine Arbeitserlaubnis meinen, die für Ihren Arbeitnehmer als Ausländer zu erteilen war, so können Sie auch selbst meines Erachtens nach bei der Arbeitsverwaltung beziehungsweise bei der Ausländerbehörde nachfragen.
Ansonsten ist jedoch dahingehend zu sagen, dass der zivilrechtliche Arbeitsvertrag nicht abhängig von einer öffentlich-rechtlichen Arbeitserlaubnis ist, jedoch Sie die Möglichkeit hätten, eine Kündigung ordentlicher Art auszusprechen, wenn sich herausstellt, dass keine Arbeitserlaubnis vorliegt und dieses auch nicht nachgeholt werden kann. Denn dann liegt ein maßgeblicher Hinderungsgrund in der Person des Arbeitnehmers vor, was zur Kündigung berechtigen würde.
Hier sollten Sie dem Arbeitnehmer unverzüglich eine schriftliche Frist setzen und ihn darauf aufmerksam machen, dass Sie ansonsten die Kündigung aussprechen müssten. Dieses ist dann als Abmahnung zu bezeichnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag,
danke erstmal für die Rasche Rückmeldung.
Bei Eintritt zum 2x am 06.04.2016 war die Arbeitserlaubis abgelaufen (Stattsangehörigkeit Türkisch).
Was kann uns als Besitzer einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubis (AÜ) somit als Arbeitgeber passieren (Zoll bzw. Arbeitsagentur).
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Richtig, auch droht Ihnen ansonsten eine negative Folge.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg