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Formulierung Übertrag Nutzungsrecht Erbvertrag

4. November 2024 21:26 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


12:22

Es geht um eine Formulierung in einem 1993 auf der Insel Rügen geschlossenen Erbvertrag. Genauer gesagt um ein Nutzungsrecht für ein Stück Land mit einer Gartenlaube darauf. Die Formulierung ist: "Frau Y ist es schuldrechtlich gestattet, die auf dem Trennstück befindliche Laube nebst 200 qm Gartenland zu nutzen. Sollte dadurch die angemessene wirtschaftliche Nutzung (weitere Bebauung) des Trennstücks beeinträchtigt werden, kann die Laube auf Kosten des Erschienenen X versetzt und der Frau Y ein anderes Stück Gartenland zugewiesen werden, dieser Anspruch ist lediglich von Todeswegen auf die leiblichen Kinder der Frau Y, im Übrigen jedoch nicht übertragbar."
Meine Frage bezieht sich auf den letzten Satz. Ich verstehe ihn so, dass Frau Y das Nutzungsrecht auf ihre leiblichen Kinder aktiv übertragen muss. Also dass es nicht mit ihrem Tod (der bereits erfolgt ist) einfach so auf ihre Kinder übertragen wird (indem die lediglich das Erbe annehmen), sondern der Übertrag im Testament stehen muss, damit das Nutzungsrecht auf die Kinder übergeht. Sehe ich das richtig ist es eine juristische Spitzfindigkeit meinerseits?
Danke.

4. November 2024 | 22:20

Antwort

von


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Die Formulierung im Erbvertrag deutet darauf hin, dass das Nutzungsrecht von Frau Y auf ihre leiblichen Kinder übergeht, jedoch nicht auf andere Personen übertragen werden kann. Der entscheidende Punkt ist, dass der Anspruch "von Todes wegen" auf die leiblichen Kinder übergeht. Dies bedeutet, dass das Nutzungsrecht automatisch mit dem Tod von Frau Y auf ihre leiblichen Kinder übergeht, ohne dass eine aktive Übertragung oder eine spezielle Erwähnung im Testament erforderlich ist. Der Begriff "von Todes wegen" impliziert, dass das Recht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer testamentarischen Verfügung automatisch auf die Kinder übergeht. Es handelt sich hierbei nicht um eine juristische Spitzfindigkeit, sondern um eine klare Regelung im Erbvertrag, die sicherstellt, dass das Nutzungsrecht nur innerhalb der Familie von Frau Y weitergegeben wird.

VG Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 10. November 2024 | 12:08

Sehr geehrter Herr Schulze,

danke für Ihre Antwort. Eine Nachfrage dazu: Sollte Frau Y ein Testament geschrieben haben, die Nachkommen das Erbe aber (warum auch immer) nicht angenommen haben, entfällt dann auch das Nutzungsrecht für die Laube? Müssen sie das Erbe quasi aktiv angenommen haben?

Danke und freundliche Grüße Paul Bandelin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. November 2024 | 12:22

Das Nutzungsrecht für die Laube, das Frau Y zusteht, ist im Erbvertrag als schuldrechtliches Nutzungsrecht festgelegt, das von Todes wegen auf die leiblichen Kinder übergeht. Wenn die Nachkommen das Erbe nicht annehmen, bedeutet das nicht automatisch, dass das Nutzungsrecht entfällt. Das Nutzungsrecht ist nicht direkt an die Annahme des Erbes gebunden, sondern geht als eigenständiger Anspruch auf die leiblichen Kinder über.



Sollten die Kinder das Erbe ausschlagen, könnte dies jedoch Auswirkungen auf das Nutzungsrecht haben, da sie dann möglicherweise auch auf alle damit verbundenen Rechte verzichten. Es wäre in einem solchen Fall ratsam, die genauen Formulierungen im Erbvertrag und im Testament zu prüfen, um festzustellen, ob das Nutzungsrecht unabhängig vom Erbe besteht oder ob es an die Erbschaft gebunden ist.



Ohne die Annahme des Erbes könnte es sein, dass die Kinder auf das Nutzungsrecht verzichten, es sei denn, es gibt eine spezifische Regelung, die das Nutzungsrecht unabhängig von der Erbschaft überträgt.

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