Sehr geehrter Fragesteller,
ich verstehe Sie zunächst so, dass Sie von 2001 bis 2003 bei einer privaten Krankenkasse versichert waren, und zwar im Rahmen eines vermeintlichen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses, bei dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde, so dass der Wechsel zur privaten Krankenkasse möglich war. Die Versicherungsbeiträge haben Sie selbst entrichtet, dafür erhielten Sie die Arbeitgeberanteile für eine alternativ mögliche gesetzliche Krankenkasse ausbezahlt. Die Pflicht zur Auszahlung der Arbeitgeberanteile erfolgte aus § 257 SGB V
für die Krankenversicherung und aus § 61 SGB XI
für die Pflegeversicherung. Eine konkrete diesbezügliche Zusage im Anstellungsvertrag lag offenbar nicht vor. Die Zuschüsse waren steuerfrei gemäß § 3 Nr. 62 EStG
. Es war somit korrekt, dass Sie diese nicht versteuert hatten.
Es stellt sich dann die Frage, was Sie mit Ihren Mitgesellschaftern 2003 besprochen haben, als sich herausstellte, dass Sie als Selbständiger einzustufen sind. Es ist durchaus üblich, dass ein selbständiger Gesellschaftergeschäftsführer einen Dienstvertrag hat, der ihm für seine Dienste eine monatliche Zahlung zusagt, die dann ggf. auch einen Anteil für seine private Krankenversicherung umfasst. Wie ich Sie verstehe, haben Sie mit Ihren Mitgesellschafter gar nichts besprochen, sondern den Steuerberater entscheiden lassen. Soweit sich jetzt noch ein entsprechendes Einvernehmen herstellen lässt, könnte diese Forderung schlicht ausgebucht werden. Möglich ist allerdings, dass Sie hierauf dann Einkommensteuer zahlen müssen.
Eine Verzinsung Ihres offenbar negativen Kapitalkontos mit 5,5% kann sich nur aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Sie sollten hier einmal nachsehen.
Soweit in Ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag nichts dazu stand, dass dies Gesellschaft Ihnen die Arbeitgeberbeiträge auszuzahlen hat, stimme ich dem Steuerberater zu, dass die Gesellschaft eine Forderung gegen Sie hat. Wenn diese laut Gesellschaftsvertrag mit 5.5 % zu verzinsen ist, ist auch hiergegen wenig einzuwenden. Da es sich bei der Forderung aus dem Kapitalkonto um eine dauerhafte Forderung handelt, tritt hier anders als z..B. bei einer Forderung aus einem Kaufvertrag auch nicht innerhalb von drei Jahren Verjährung ein.
Ob Ihr Steuerberater seinerzeit bei Ihrer Anmeldung als Arbeitnehmer einen Fehler gemacht hat, vermag ich ohne weitere Informationen nicht zu beurteilen. Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Gesellschaftergeschäftsführern ist durchaus komplex. Sicherlich wäre ein Statusfeststellungsberatung ratsam gewesen. Die Frage ist aber auch, womit Sie Ihren Steuerberater beauftragt haben: War er auch im Rahmen einer Existenzgründungsberatung tätig oder haben Sie ihn nur mit dem laufenden Geschäfts beauftragt? Dieselbe Frage stellt sich bei der Aufdeckung Ihrer fehlenden Arbeitnehmereigenschaft 2013. Sie hätten hierüber auch einmal mit Ihren Mitgesellschaftern reden müssen, wie diese dazu stehen. Die Buchung der Forderung in Ihr Kapitalkonto hätte Ihnen zudem selbst in 2013 auffallen können, da Ihnen dies schon damals mitgeteilt worden sein dürfte.
Im Hinblick auf die Lohnsteuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags kann ich wie erläutert keinen Fehler des Steuerberaters erkennen, dieser hat korrekt keine Lohnsteuer angesetzt.
Ich bedaure, keinen besseren Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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