Bei der Frage, wie lange Sie den Zuschuss rückwirkend einfordern können, sind zwei Aspekte wichtig, zum einen die sogenannte Verjährung, zum anderen die möglicherweise geltenden Ausschlussfristen.
Die gesetzliche Verjährung beträgt drei Jahre, so dass noch relativ lange zurückliegend auch die Zuschüsse eingefordert werden können. Wichtig ist dabei, dass die Verjährungsfrist immer nur zum Ende eines Jahres berechnet wird, so dass jetzt im Laufe des Jahres 2020 noch alle Ansprüche seit dem Jahr 2017 geltend gemacht werden können. Die Ansprüche aus der Zeit davor, also alles aus dem Jahr 2016 und davor, sind verjährt. Der Arbeitgeber könnte sich insoweit auf Verjährung berufen, muss es aber nicht. Sie können also zunächst einmal alles entsprechend dem Vertrag nachfordern, wenn der Arbeitgeber sich aber auf Verjährung beruft, sind alle Ansprüche aus dem Jahr 2016 und älter tatsächlich auch nicht mehr durchsetzbar. Die Ansprüche aus dem Jahr 2017 bis aktuell sind durchsetzbar.
Wenn die Bestellung als Geschäftsführer, als Organ der Gesellschaft, nicht mehr besteht, hat das zunächst keinen Einfluss auf den bestehenden Arbeitsvertrag. Dieser gilt weiter und, wenn tatsächlich keine Sozialversicherungspflicht besteht, damit auch der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung. Das entspricht übrigens auch der Regelung in dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Allerdings müssen Sie prüfen, ob in Ihrem Vertrag nicht eine sogenannte Ausschlussfrist enthalten ist. Das ist nämlich sehr häufig der Fall. Diese Ausschlussfristen sind deutlich kürzer als die Verjährungsfristen und betragen in aller Regel drei Monate, manchmal auch etwas mehr. Wenn es eine solche Ausschlussfrist in Ihrem Vertrag gibt, dann ist diese grundsätzlich auch wirksam mit der Folge, dass natürlich viel weniger Zuschüsse verlangt werden könnten als ohne eine solche Frist.
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vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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