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Zuschuss zur Krankenversicherung für Geschäftsführer nachfordern

| 23. Juli 2020 12:07 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 2011 Miteigentümer und Mitarbeiter einer GmbH. Bis Januar 2018 war ich auch Geschäftsführer derselben. Der entsprechende Arbeitsvertrag wurde nicht gekündigt und auch kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Gemäß Statusfeststellungsverfahren der DRV war und bin ich selbständig und nicht sozialversicherungspflichtig.

In o.g. Arbeitsvertrag findet sich folgender Passus:

„§11 Sonstige Leistungen
Sollte keine gesetzliche Sozialversicherungspflicht bestehen, gewährt die Gesellschaft dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat."

In den Turbulenzen des Unternehmensaufbaus ging dieser Passus unter und der Zuschuss wurde nie gezahlt.

Hier meine zwei Fragen:

Wie lange kann ich rückwirkend den Zuschuss einfordern?

Gilt der Passus auch für die Zeit in der ich kein Geschäftsführer mehr war aber der Vertrag nicht gekündigt wurde, auch kein anderer Vertrag abgeschlossen wurde und ich weiterhin im Unternehmen arbeitete?

Freundliche Grüße

23. Juli 2020 | 12:51

Antwort

von


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Bei der Frage, wie lange Sie den Zuschuss rückwirkend einfordern können, sind zwei Aspekte wichtig, zum einen die sogenannte Verjährung, zum anderen die möglicherweise geltenden Ausschlussfristen.

Die gesetzliche Verjährung beträgt drei Jahre, so dass noch relativ lange zurückliegend auch die Zuschüsse eingefordert werden können. Wichtig ist dabei, dass die Verjährungsfrist immer nur zum Ende eines Jahres berechnet wird, so dass jetzt im Laufe des Jahres 2020 noch alle Ansprüche seit dem Jahr 2017 geltend gemacht werden können. Die Ansprüche aus der Zeit davor, also alles aus dem Jahr 2016 und davor, sind verjährt. Der Arbeitgeber könnte sich insoweit auf Verjährung berufen, muss es aber nicht. Sie können also zunächst einmal alles entsprechend dem Vertrag nachfordern, wenn der Arbeitgeber sich aber auf Verjährung beruft, sind alle Ansprüche aus dem Jahr 2016 und älter tatsächlich auch nicht mehr durchsetzbar. Die Ansprüche aus dem Jahr 2017 bis aktuell sind durchsetzbar.

Wenn die Bestellung als Geschäftsführer, als Organ der Gesellschaft, nicht mehr besteht, hat das zunächst keinen Einfluss auf den bestehenden Arbeitsvertrag. Dieser gilt weiter und, wenn tatsächlich keine Sozialversicherungspflicht besteht, damit auch der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung. Das entspricht übrigens auch der Regelung in dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Allerdings müssen Sie prüfen, ob in Ihrem Vertrag nicht eine sogenannte Ausschlussfrist enthalten ist. Das ist nämlich sehr häufig der Fall. Diese Ausschlussfristen sind deutlich kürzer als die Verjährungsfristen und betragen in aller Regel drei Monate, manchmal auch etwas mehr. Wenn es eine solche Ausschlussfrist in Ihrem Vertrag gibt, dann ist diese grundsätzlich auch wirksam mit der Folge, dass natürlich viel weniger Zuschüsse verlangt werden könnten als ohne eine solche Frist.


Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 9. August 2020 | 16:55

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