Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben richtig gehandelt. Für eine Leistung, die Sie nicht in Auftrag gegeben haben, sollten Sie auch nichts zahlen.
Auch müssen Sie keine Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit befürchten. Zwar können titulierte Forderungen zu einem entsprechenden Schufa-Eintrag führen. Einen Titel müssen Sie aber nicht fürchten:
Die Gegenseite kann nun einen Mahnbescheid beantragen. Dieser wird Ihnen dann vom Gericht zugestellt. Erst wenn Sie darauf nicht reagieren, wird die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid (= Titel) erwirken können, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Keinesfalls sollten Sie deshalb einen Mahnbescheid nicht beachten. Stattdessen sollten Sie, sobald Sie einen Mahnbescheid bekommen, auf dem dafür vorgesehenen Formular innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Dann kann kein Vollstreckungsbescheid ergehen, sondern der Gegner muss seinen vermeintlichen Anspruch dann vor dem zuständigen Prozeßgericht in Klageform begründen. Das wird ihm, da Sie niemals einen Auftrag erteilt haben und ein Anspruch gegen Sie deshalb nicht besteht, nicht nur nicht leicht fallen, sondern letztlich nicht möglich sein.
Deshalb mein Rat: Bei Eingang eines Mahnbescheides -> Widerspruch einlegen und nach Eingang einer Klagebegründung sofort einen Anwalt mit der Abwehr des nicht bestehenden Anspruches beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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Antwort
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