Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Welches Rechtsmittel kann ich gegen diesen Beschluss einlegen?
Sie haben nach Ihrer Sachverhalsschilderung einen so genannten Hinweisbeschluss erhalten. Ein Hinweisbeschluss ergeht auf der Grundlage des § 139 ZPO
. Haben die Parteien rechtliche Gesichtspunkte erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten, muss das Gericht vor der Endentscheidung nach § 139 Absatz 2 Satz 1 ZPO
einen Hinweis geben.
Grundsätzlich kommt gegen einen Beschluss die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO
in Betracht. Dafür ist jedoch erforderlich, dass Sie beschwert sein müssten. Beschwerdeführer kann jedoch nur derjenige sein, wer beschwert ist. Die Beschwer kennzeichnet sich dadurch, dass der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung als solcher für den Rechtsmittelkläger sachlich nachteilig ist (Thomas-Putzo Vor § 511 Rdn. 17).
Der Hinweis erfolgte hier in Form eines Beschlusses, da er so aktenkundig gemacht werden kann. Damit soll lediglich dokumentiert werden, dass jeder den Hinweis bekommen hat.
Da Ihr Hinweisbeschluss keine gerichtliche Anordnung enthält, sondern nur einen reinen Hinweis, können Sie gegen diesen auch keine Beschwerde einlegen. Insofern sind Sie nicht beschwert. Ihre Beschwerde hätte daher keinen Erfolg. Andere Rechtsmittel sind vorliegend nicht ersichtlich.
Können Sie mir sagen ob Sie aus dem Beschluss ersehen können welches Urteil erlassen wird?
Das Urteil wird meiner Ansicht nach zu Ihren Lasten ausgehen.
Bezüglich des Gutachters gilt, dass Sie einen solchen beantragen könnten. Wahrscheinlich werden Sie jedoch diesbezüglich die Kosten übernehmen müssen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Habe ich laut dem Letzten Satz des Beschlusses eine Möglichkeit statt Beschwerde eine Stellungsnahme abzugeben?
Frist zur abschließenden Stellungsnahme: 2 Wochen.
Heisst es ich kann zu diesem Hinweis eine Stellung nehmen und das Gericht darauf hinweisen, dass sie anhand der eingeschickter Bilder nicht beurteilen können ob die Verpackung ausreichend war, dafür würde ich selbst einen Gutachter beauftragen.( Ein Schulfreund von mir ist ein Gutachter, er würde mir ein Gutachten als Gefallen erstellen) Ausserdem möchte ich auch einen Hinweis geben, dass der Bruch auch durch unachtsames Auspacken zustande kommen könnte.
Da es sich auf dem Foto um definitiv nicht um mein Verpackungsmaterial handelt, sehe ich nicht ein für den SChaden aufzukommen, es könnte ein Betrug vom Käufer sein.
Gibt es bestimmte richtlinien für eine Stelungsnahme?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Ihnen bleibt selbstverständlich das Recht vorbehalten, eine Stellungnahme innerhalb der Frist abzugeben. In dieser Stellungnahme können Sie Ihre Ansicht substantiiert darlegen.
Das bedeutet, dass Sie sehr wohl das Gericht darauf hinweisen können, dass das Gericht anhand der Bilder nicht eindeutig beurteilen kann, ob die Verpackung ausreichend war. Sodann sollten Sie das Gutachten anführen.
Ferner können Sie auch bestreiten, dass der Bruch im Verlaufe des Versendungsvorganges entstanden ist. Vielmehr weisen Sie darauf hin, dass der Bruch durch ein unachtsames Auspacken entstanden sein könnte. Es wäre diesbezüglich hilfreich, wenn Ihr Gutachten dies auch belegen bzw. für wahrscheinlich hält.
Sie können ferner ausdrücklich bestreiten, dass es sich um Ihr Verpackungsmaterial handelt. Auch diesbezüglich wäre es hilfreich, wenn Sie für diese Tatsache einen Zeugen benennen könnten.
Bestimmte Formvorschriften oder Richtlinien für eine Stellungnahme gibt es nicht.
Einen schönen Restsonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt André Neumann