Sehr geehrter Fragender,
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 BGB
). Übergibt der Verkäufer dem Käufer eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Hier stehen dem Käufer verschiedene gesetzliche Ansprüche zu.
Ein Mangel der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben, bzw. die dem üblichen Verwendungszweck entspricht.
Da hier wohl ein Verkauf von Privat an Privat vorliegt, hätte die Gewährleistung ausgeschlossen werden können. Dies hat der Verkäufer nicht. Daher haben Sie die Gewährleistungsrechte.
Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer muß nun diese diese Vermutung widerlegen.
Grundsätzlich haben Sie daher verschiedene Ansprüche.
Diese stehen in den §§437 ff. BGB
. Ein Anspruch ist der Anspruch der Nacherfüllung. Dann haben Sie gem. §§437 Nr. 1
, 439 Abs.
I BGB das Recht die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
Sie haben aber jetzt - so scheint es - den Rücktritt vom Vertrag gewählt. Sie hätten ihm aber vorher eine Frist zur Nachbesserung/Nacherfüllung setzen müssen. Erst wenn die Frist verstrichen ist, können Sie zurücktreten oder mindern.
Sie sollten daher Nacherfüllung mit Fristsetzung verlangen. Verstreicht die Frist, dann können Sie zurücktreten und Ihr Geld zurückfordern.
Sie haben aber neben dem Rücktritt oder der Nachbesserung auch einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (wie z.B. des Gutachtens.).
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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