Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich rate ich Ihrem Bekannten dringend einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, der dann eine abschließende rechtliche Beurteilung und die weitere Vorgehensweise anraten, sowie gegebenenfalls eine Strafaussetzung zur Bewährung erreichen kann. Insbesondere da Ihre Bekannter sich derzeit in einem gefestigten sozialen Umfeld befindet.
Hinsichtlich der Verjährung kommt es auf die Straftaten an, die begangen wurde. Wenn Sie mir dies im Rahmen der Nachfragefunktion ergänzend mitteilen, kann ich hierzu Stellung nehmen.
Nachdem es sich um einen Vollstreckungshaftbefehl handelt, ist eine Auslieferung wahrscheinlich – unabhängig davon, ob ein „Internationaler Haftbefehl“ ausgestellt wurde.
Eine Strafbarkeit der Freundin Ihres Bekannten kann ich nach Ihren Angaben nicht erkennen.
Die Routinekontrollen sind in den Ländern unterschiedlich intensiv. Das Risiko aufzufallen und dann ausgeliefert zu werden besteht jedenfalls.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
bei den Straftaten handelt es sich im genauerern:
8x, gem. schw. Diebstähle und Einbrüche bei Firmen, Sachschaden insg. 20.000 Euro
2x, vers. Kreditbetrügerereien, Kredit wurde beantragt, Unterlagen fielen als Manipulation auf, Strafanzeige der Bank.
Zu den Einbrüchen und Diebstählen sowie einem Kreditbetrug erging vom AG eine Jugendhaftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Einer von den beiden versuchten Betrugen wurde aufgrund eines Fehlers der Staatsanwaltschaft über einen Strafbefehl eingetrieben, 1200 Euro Geldstrafe(bezahlt), der andere wurde vorm AG verhandelt. Hierzu kam die o.g. Strafe. Er legte "Berufung" ein, sowie der StA. Beim Berufungsverfahren erging dann das Urteil von 3 Jahren Jugendhaftstrafe.
Wie sieht es nun mit der Verjährung aus?
Wie kann man einen deutschen Anwalt aus dem Ausland beauftragen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Bei den von Ihnen geschilderten Straftaten gehe ich von einer Verjährung von 11 Jahren aus.
Hinsichtlich der zweiten Frage werde ich Sie direkt kontaktieren.
Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin