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Flucht ins Ausland vor Strafhaft

28. Oktober 2009 02:52 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Guten Tag,

Ein Bekannter von mir möchte ins Ausland fliehen. Er wurde in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht zu einer Jugendhaftstrafe von 3 Jahren verurteilt, wg. gem. schw. Diebstahl in mehreren Fällen, sowie versuchten Betruges.

Bis dato hat er in geregelten Verhältnissen gelebt. Nach diesen Straftaten hat er kehrt gemacht und ging arbeiten und erwartet nun Nachwuchs. Ihm ist klar das die Strafe verdient und fällig ist, jedoch möchte er auch sein erstes Kind groß werden sehen.

Nun hat er und seine Freundin vor, nach der Geburt in ein Nicht-EU Staat zu ziehen. Hier hat er auch schon einen neuen Job gefunden sowie die Arbeitserlaubnis für 5 Jahre erhalten.

Zu den Fragen:

- wenn er die Haft nicht antritt, wann verjährt diese?

- ergeht ein internationaler HB?

- macht sich die Freundin auch strafbar, ggf. Beihilfe zur Flucht?

- was unternehmen die Schweizer Behörden, wenn er dort bspw. in einer Verkehrskontrolle erwischt wird?

Grüße

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Grundsätzlich rate ich Ihrem Bekannten dringend einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, der dann eine abschließende rechtliche Beurteilung und die weitere Vorgehensweise anraten, sowie gegebenenfalls eine Strafaussetzung zur Bewährung erreichen kann. Insbesondere da Ihre Bekannter sich derzeit in einem gefestigten sozialen Umfeld befindet.

Hinsichtlich der Verjährung kommt es auf die Straftaten an, die begangen wurde. Wenn Sie mir dies im Rahmen der Nachfragefunktion ergänzend mitteilen, kann ich hierzu Stellung nehmen.

Nachdem es sich um einen Vollstreckungshaftbefehl handelt, ist eine Auslieferung wahrscheinlich – unabhängig davon, ob ein „Internationaler Haftbefehl“ ausgestellt wurde.

Eine Strafbarkeit der Freundin Ihres Bekannten kann ich nach Ihren Angaben nicht erkennen.

Die Routinekontrollen sind in den Ländern unterschiedlich intensiv. Das Risiko aufzufallen und dann ausgeliefert zu werden besteht jedenfalls.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin




Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2009 | 18:30

bei den Straftaten handelt es sich im genauerern:

8x, gem. schw. Diebstähle und Einbrüche bei Firmen, Sachschaden insg. 20.000 Euro

2x, vers. Kreditbetrügerereien, Kredit wurde beantragt, Unterlagen fielen als Manipulation auf, Strafanzeige der Bank.

Zu den Einbrüchen und Diebstählen sowie einem Kreditbetrug erging vom AG eine Jugendhaftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Einer von den beiden versuchten Betrugen wurde aufgrund eines Fehlers der Staatsanwaltschaft über einen Strafbefehl eingetrieben, 1200 Euro Geldstrafe(bezahlt), der andere wurde vorm AG verhandelt. Hierzu kam die o.g. Strafe. Er legte "Berufung" ein, sowie der StA. Beim Berufungsverfahren erging dann das Urteil von 3 Jahren Jugendhaftstrafe.

Wie sieht es nun mit der Verjährung aus?

Wie kann man einen deutschen Anwalt aus dem Ausland beauftragen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2009 | 19:41

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Bei den von Ihnen geschilderten Straftaten gehe ich von einer Verjährung von 11 Jahren aus.

Hinsichtlich der zweiten Frage werde ich Sie direkt kontaktieren.

Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin



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