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Flucht

22. Januar 2007 15:06 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hallo ich habe mal eine Frage:

Ein Freund wird beschuldigt in 20 Fällen des Betruges mit Überweisungsträger. Weil er eine private Insolvenz hat, kann er überhaupt keine Artbeit mehr finden, also falls es zur gerichtsverhandlung kommt, werden Sie bestimmt Gefängnisstrafe anornden, aus dem Grund weil er keine Arbeit hat, einen Anwatl kann er sich auch nicht leisten, und ohne den kann er es sowieso vergessen. Jetzt hat er die deutsche Staatsbürgerschaft sei 5 jahren, ist aber eigentlich Bosnier, wenn er ins ausland flüchtet und dort einen Bosnischen Pass beantragt und den deutsche wegschmeisst, dann kann die polizei nichts machen, weil er ist dann bosnier. er möchte unten ein neues Leben beginnen und etwas aufbauen was er hier wegen der Schufa nicht kann. Jetzt will er abhauen und für immer unten leben, nach deutschland geht er vielleicht nach 10 jahren wieder hin. dann ist es sowieso verjährt.

Meine Frage:

Können im die Strafbehören in Bosnien Suche, er hat einen Schaden in höhe von 15000 euro durch die Überweisungen gemacht.bringt das ihm was.

2. er ist nicht vorbestraft

3. Kann er es auch durchziehen, er will bosnier werden wie früher ohne den deutsche Pass,

4.was kann man da machen

5. Sie müssen verstehen, er kriegt keine Arbeit wegen einer Insolvenz und nicht einmal ein konto, sein leben ist hier mit 25 Jahren kaputt,besser für Ihn er haut ab. was sagen Sie dazu

22. Januar 2007 | 18:01

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt.


Eine Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen ist in Bosnien-Herzegowina nach meinen Informationen nicht vorgesehen. Eine Auslieferung wegen Betruges gemäß § 263 StGB wäre jedoch durchaus möglich.

Eine Verjährung würde spätestens zehn Jahre nach Beendigung der Tat eintreten § 78 c III StGB .


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2007 | 18:16

Er ist je "deutscher" aber unten könnte er ja die bosnische beantragen, oder zumindest einen zweiten Pass, dann könnten im die behörden nciths anhaben, es sind nach meinen informationen nicht 10 sonder 3 Jahre, aber warum hat das mit ihrer antwort so lange gedauert. bitte die fragen o.g beantworten, wäre dankbar

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2007 | 19:43

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Verjährungsfrist bei Betrug § 263 StGB beträgt nach § 78 I Nr.4 StGB fünf Jahre, da Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden kann. Diese Verjährungsfrist kann sich nach § 78 c III StGB höchstens verdoppeln, zum Beispiel dann, wenn ein Haftbefehl erlassen wird § 78 c I Nr.5 StGB .

Wenn Ihr Freund die bosnische Staatsangehörigkeit erneut annimmt, so wird er die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren § 25 StAG.

ANTWORT VON

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