Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt.
Eine Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen ist in Bosnien-Herzegowina nach meinen Informationen nicht vorgesehen. Eine Auslieferung wegen Betruges gemäß § 263 StGB
wäre jedoch durchaus möglich.
Eine Verjährung würde spätestens zehn Jahre nach Beendigung der Tat eintreten § 78 c III StGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Er ist je "deutscher" aber unten könnte er ja die bosnische beantragen, oder zumindest einen zweiten Pass, dann könnten im die behörden nciths anhaben, es sind nach meinen informationen nicht 10 sonder 3 Jahre, aber warum hat das mit ihrer antwort so lange gedauert. bitte die fragen o.g beantworten, wäre dankbar
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Verjährungsfrist bei Betrug § 263 StGB
beträgt nach § 78 I Nr.4 StGB
fünf Jahre, da Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden kann. Diese Verjährungsfrist kann sich nach § 78 c III StGB
höchstens verdoppeln, zum Beispiel dann, wenn ein Haftbefehl erlassen wird § 78 c I Nr.5 StGB
.
Wenn Ihr Freund die bosnische Staatsangehörigkeit erneut annimmt, so wird er die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren § 25 StAG.