Guten Abend,
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei einer Preiserhöhung im Dauerschuldverhältnis nur ausnahmsweise. Die Preiserhöhung ist grundsätzlich zugelassen (vgl. § 309 Ziff. 1 BGB
) und nur im Fall einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1, 2 BGB
). Jedoch begründet die Unwirksamkeit der Klausel noch nicht ohne weiteres ein Kündigungsrecht. Mit Wegfall der unwirksamen Klausel gilt einfach der ursprünglich vereinbarte Preis fort. Ein Kündigungsrecht kann bestehen, wenn die Erhöhung an bestimmte Betriebskosten gebunden ist, die Kostenfaktoren für die Erhöhung aber nicht nachvollziehbar sind und die Erhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten deutlich übersteigt.
In Ihrem Fall würde ich davon ausgehen, dass die Erhöhung um 3% bzw. 0,70 EUR jedenfalls nicht krass genug ist, um ein Sonderkündigungsrecht zu begründen. Allein aus der Tatsache, dass Ihnen die Erhöhung nicht schriftlich mitgeteilt worden ist, lässt sich ein Kündigungsrecht ebenfalls nicht herleiten. Es kann allerdings sein, dass die Erhöhungsklausel unwirksam ist und sie die 0,70 EUR Erhöhung nicht zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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ra-juhre@web.de
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