Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bis auf wenige Ausnahmen, die hier nicht eingreifen, nicht; Verträge müssen daher eingehalten werden. Die zweijährige Laufzeit wird von den meisten Gerichten für rechtens erachtet.
Nur wenn der Widerruf vertraglich vereinbart worden ist ( was ich hier nicht unterstelle ), könnten Sie von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Gleichwohl können Sie nach Ihrer Schilderung des Vertrag anfechten, da Sie offenbar arglistig getäuscht ("nur Formsache für die Versicherung") worden sind. Dieses ergibt sich aus § 123 BGB
(nachzulesen über unsere Homepage).
NUN KOMMT DAS ABER: Sie müssen diese Täuschung auch beweisen können; ich vermute, dass der Mitarbeiter des Studios dieses NICHT bestätigen wird, so dass Sie zwar anfechten, den Grund aber kaum beweisen können. Das muss Ihnen klar sein; man muss seine Rechte auch beweisen können.
Gleichwohl sollten Sie die Anfechtung schriftlich mit Einschreiben und Rückschein erklären und begründen, da ohne Anfechtungserklärung der Vertrag weiterhin gilt.
Hier sollten Sie aber auch GLEICHZEITIG den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Dazu sollten Sie sich neben den Anfechtungsgründen auch auf die grob fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und die Unsicherheit des Studios berufen.
2.)
Ein Schmerzensgeldanspruch steht Ihnen aus §§ 823
, 253 BGB
zu. Dieser Anspruch ist gegen das Studio als Vertragspartner zu richten, da dieses (bzw. der Inhaber) gegenüber den Mitgliedern eine Verkehrssicherungspflicht hat, die auch die gewissenhafte Kontrolle der Geräte beinhaltet. Nach Ihrer Schilderung wird diese Pflicht verletzt sein, so dass die Ansprüche geltend gemacht werden sollten.
Damit könnte dann auch im Falle der Nichtbeweisbarkeit der arglistigen Täuschung die Aufrechnung nach § 387 ff BGB
Ihrerseits erklärt werden.
Da dazu aber nähere Einzelheiten im Rahmen einer individuellen Beratung geklärt werden müssen, sollten Sie dazu einen Rechtsanwalt beauftragen; dieses kann natürlich durch unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Ihre Antwort hat mir sehr geholfen, aber eine kleine Nachfrage habe ich schon noch. Wenn sich herausstellen sollte, dass die Hantel wegen eines Materialfehlers zu Bruch ging, muss ich mich dann an den Hersteller wenden?Materialfehler kann das Studio ja eher schlecht kontrollieren?
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Studio hat die Geräte gewissenhaft zu kontrollieren; dabei hätte dann der Fehler festgestellt werden müssen, so dass das Studio der richtige Ansprechpartner ist.
Natürlich KÖNNTEN Sie daneben den Hersteller in Anspruch nehmen, dann aber nicht aus Vertrag und die allgemeine Ansicht, dass das ProdHaftG Ihnen dabei besser helfen könnte, ist so nicht ganz richtig, da Sie nach dem dortigen § 11 eine Selbstbeteiligung von 500,00 EUR hätten, Sie dann also auf 500,00 EUR verzichten müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle