Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne Einblick in den von Ihnen geschlossenen Vertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich sind Sie zur Zahlung des monatlichen Beitrages verpflichtet, dies gilt unabhängig davon, ob Sie im Studio trainieren oder nicht. Auch wenn Sie das Studio innerhalb des letzten Jahres nie besucht haben, sind Sie zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
Fitnessstudios können mit Ihren Mitgliedern bzw. Kunden eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbaren. Eine solche Regelung in den AGB ist zulässig, vgl. § 309 Nr.9a BGB
.
Dies bedeutet, dass eine Kündigung während der 2-jährigen Laufzeit grundsätzlich nicht möglich ist, solange kein Sonderkündigungsrecht, wie z.B. eine längerfristige Erkrankung, die dem Mitglied das Training im Studio unmöglich macht, vorliegt.
Allerdings hat, wie Sie bereits erwähnt haben, das AG Gießen in seinem Urteil vom 10.3.2010 – Az.: 45 C 607/09
- festgestellt, dass eine längere Laufzeit als 24 Monate vorliegt, wenn der Kunde den Vertrag vor Vertragsbeginn unterschreibt, so dass zwischen Unterschrift und Vertragsende mehr als 24 Monate liegen. Dies verstößt gegen § 309 Nr.9a BGB
, so dass die Vertragsklausel unwirksam ist. Danach gilt nicht die Klausel in den AGB, sondern das Gesetz.
Da bei Ihnen der Fall laut Ihrer Schilderung so liegt, sind Sie damit nicht 24 Monate gebunden.
Dabei ist es unbedeutend, ob Sie, wie vom Studiobetreiber vorgebracht, die AGB akzeptiert haben oder nicht. AGB, die gegen die §§ 307 ff. BGB
verstoßen, sind unwirksam. Diese entfalten keine Wirkung.
Es ist durchaus möglich, dass der Studiobetreiber eine vorzeitige Kündigung akzeptiert, wenn die Kündigung durch einen Anwalt übersendet wird, der zugleich die Rechtslage erläutert.
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass das o.g. Urteil lediglich durch ein Amtsgericht gesprochen wurde. Ein anderes Amtsgericht kann den Fall wieder völlig anders sehen.
Bei Urteilen des Bundesgerichtshofs ist dies anders. Dessen Ansicht folgen in der Regel die Amts-, Land- oder Oberlandesgerichte. Ein Urteil von einem Amtsgericht hat deutlich weniger Gewicht als eines vom Bundesgerichtshof, so dass in Ihrem Fall ein gewisses Prozessrisiko besteht, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Studiobetreiber kommen.
Die Rückerstattung der bisher geleisteten monatlichen Beiträge ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht möglich. Ob Sie das Studio nutzen oder nicht, ist Ihre Sache. Der Mitgliedsbeitrag wird trotzdem fällig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner