Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst vorab möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass lediglich der Adressat des Bescheides bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH) Widerspruch einlegen kann. Sind Sie nicht Adressat, so können Sie den Widerspruch nicht einlegen.
Bzgl. der Frage nach der Rechtslage sieht es nach Ihrer Darstellung tatsächlich so aus, als wäre Ihre mündliche Vereinbarung entscheidend. Da die Rentenversicherung diese natürlich nicht kennen kann, ist sie insoweit von der tatsächlichen "Ist-Lage" auszugehen. Sie können allerdings im Rahmen eines Verfahrens einen Gegenbeweis anbringen, indem Sie die genaue Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber wiedergeben. Allerdings bedeutet dies noch lange nicht, dass Ihre Darstellung dann auch berücksichtigt würde. Es wäre insoweit ein Problem der konkreten Beweiswürdigung.
Darüber hinaus ist es eine rechtliche Frage, ob das zu zahlende Nutzungsentgelt tatsächlich ein Betrag ist, welcher im Nettobereich der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden muss. Sofern Ihre Firma Widerspruch einlegen sollte, müsste dies als rechtliche Frage aufgeworfen werden. Letztendlich hätte hierüber jedoch ein Gericht zu entscheiden. Es scheint jedoch, als hätte auch diesbezüglich die Rentenversicherung sich lediglich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und insbesondere die zitierte Vorschrift der LStR richtig angewendet. Gegenteiliges lässt sich in diesem Rahmen nicht erkennen.
Ich kann Ihnen an dieser Stelle nur folgendes empfehlen: Ihre Firma sollte zunächst form- und fristgemäß Widerspruch einlegen. Sodann sollte möglichst ein Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragt werden. Dieser kann dann die genaue Vorgehensweise der Rentenversicherung nachvollziehen und die Erfolgsaussichten weiterer rechtlicher Schritte überprüfen. Ggf. sollte auch ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Letztendlich stehen Sie in der Darlegungs- und Beweislast für Ihre Individualvereinbarung. Sofern Sie dieser nachkommen, wäre es ggf. möglich, den Bescheid anzufechten.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Mameghani,
leider hilft mir Ihre Antwort nicht wirklich weiter.
Sie empfehlen mir eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt.
Ich würde aber gerne Ihre Meinung zum Hauptproblem erfahren und
dies ist der Aufschlag des geldwerten Vorteils auf mein ursprüngliches
Bruttogehalt.
Die Fakten sind doch:
Ich habe einen Firmenwagen über mehrere Jahre erhalten, ohne dass es darüber einen schriftlichen Vertrag gibt.
In der Gehaltsabrechnung wurde wie in vielen Beispielen im Internet aufgezeigt, vom Bruttolohn die Leasingrate abgezogen und der geldwerte Vorteil versteuert und die Sozialabgaben hierfür abgeführt.
Das die Spitzenverbände der Sozialversicherung der Meinung sind, dass das ursprüngliche Bruttogehalt vollständig sozialversicherungspflichtig ist, ist mir nicht so wichtig. Es geht darum, dass die Rentenversicherung im Bescheid den geldwerten Vorteil auf mein Bruttogehalt aufschlägt und meint, dafür sind Sozialabgaben zu entrichten. Denn dann muss ich für den geldwerten Vorteil zweimal Sozialabgaben zahlen.
Ein Praxis-Beispiel von vielen, aus dem Internet:
Bruttogehalt des Mitarbeiters 3000,- Euro
Minus Gehaltsumwandlung - 400,- Euro
Plus geldwerter Vorteil + 300,- Euro
Zu versteuern: 2900,- Euro
Sozialversicherungspflichtig weiterhin die 3000,- Euro.
Ich soll Sozialabgaben abführen für:
Bruttogehalt 3000,- Euro + geldwerter Vorteil 300,- Euro = 3300,- Euro
Und das für 4 Jahre rückwirkend!
Ich würde gerne erfahren, ob dies rechtens ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die Konkretisierung der Frage. Die Problematik wird nunmehr deutlicher: Ich halte Ihre Auffassung für richtig.
Sofern Sie beweisen können, dass die Nutzungsvergütung gemäß der vereinbarung zu zahlen war, ist sie insoweit in Abzug zu bringen. Wenn Sie also nachweisen können, dass Ihnen diese "Nutzungsvorteile" tatsächlich aufgrund dieser Vereinbarung abgezogen worden sind, dürften Sie hinreichende Erfolgsaussichten in einem Verfahren haben. Denn Sie haben insoweit in der Höhe dann keinen geldwerten Vorteil mehr, auf welchen Abgaben zu zahlen wären.
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist es im Endeffekt eine Frage der Beweislast und Beweisfähigkeit. Hiervon wird der Ausgang des Verfahrens wohl abhängen. Ich empfehle Ihnen noch einmal gleichwohl einen Anwalt zu konsultieren bzw. die Angelegenheit mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. Sie müssen insoweit neben der Gültigkeit der Vereinbarung auch insbesondere die entstandenen Kosten detailliert nachweisen.
Darüber hinaus sollten Sie in jedem Falle eine schriftliche Vereinbarung für die Zukunft treffen, um weitere Auseinandersetzungen und Unklarheiten in Zukunft zu vermeiden. Gerne stehe ich Ihnen aufgrund der Komplexität des Sachverhalts auch weiterhin per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani