Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorausschickend möchte ich mitteilen, dass es generell am Gläubiger selbst liegt, ob er die Forderung verfolgen möchte oder nicht. Es ist kein Indikator dafür, dass eine Forderung nicht verfolgt werden kann, nur weil ein Gläubiger die Handlungen einstellt.
Soweit es sich um eine titulierte Forderung handelt, müsste der Gläubiger den Titel umschreiben lassen, um gegen Sie den Anspruch weiterzuverfolgen. Aus einem Titel, der nur auf die UG lautet oder auf die Gesellschaft ohne UG, aber eben nicht auf Sie persönlich, kann nicht vollstreckt werden.
Es gibt aber im Recht der UG und GmbH die Möglichkeit der Durchgriffshaftung, so dass man gegen den Geschäftsführer direkt vorgehen kann. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann ich leider nicht prüfen. Stichworte dazu sind: Vermögens- und Sphärenvermischung, Rechtsform- oder Institutsmissbrauch, Existenzvernichtender Eingriff.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: https://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Wübbe
Hallo Herr Wübbe,
danke für ihre Rückmeldung.
ich verstehe, als Beispiel meine Firma max mustermann hatte was gekauft später wurde daraus maxmustermann UG
2-3 Jahre später wurde das unternehmen abgemeldet und hinterher kam er mit einem Vollstreckungstitel zu mir nachhause privat. auf dem Titel steht kein Name der firma oder der gleichem. kann er gegen mich persönlich vollstreckt ?
obwohl die Rechnungen auf die Firma liefen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gern wie folgt beantworte.
Wie gerade schon telefonisch besprochen ist das dann der Fall, dass der Titel unabhängig von der juristischen Person gegen Sie vollstreckt werden kann.
Gegen eine Vollstreckung können Sie mit der Erinnerung oder der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen.
Freundliche Grüße,
M. Wübbe