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Firma DE, Kunde DE, Warenlager in China. Einfuhrumsatzsteuer?

| 4. März 2017 10:43 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


12:18

Moin,

Meine deutsche Firma besitzt volle Rechte (Marken, Produktfotos, Schnittmuster) an einer Modekollektion. Die Kleidung wird in China gefertigt und soll auch in China gelagert und von dort aus verpackt und versendet werden, weil ein Verkauf sowohl in Deutschland als auch in den USA geplant ist.

Meine Frage bezieht sich nun auf den Verkauf an einen Privatkunden in Deutschland. Meine Firma hat ihren Sitz in Deutschland, so dass ich dem Kunden also eine ganz normale Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer stellen würde, weil ich ja als deutsche Firma an einen deutschen Kunden verkaufe.

Die Kleidungsstücke lasse ich auf Basis meiner Schnittmuster fertigen, so dass sich die fertigen Waren also schon vor dem Zeitpunkt des Verkaufs im Besitz meiner Firma befinden. Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich hier nicht um ein Reihengeschäft wie z.B. beim Dropshipping handelt. Die Ware ist aber zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in China und unverzollt, so dass die also noch durch den Zoll muss.

Eine typische Bestellung liegt bei 60€ bis 80€ inklusive Versand pro Kunde, so dass also kein Zoll, wohl aber Einfuhrumsatzsteuer anfällt.

Es werden also unverzollte Waren im Wert von <80€, die vor dem Verkauf bereits meiner deutschen Firma gehörten, von einem (gemieteten) Warenlager in China an einen deutschen Privatkunden ausgeliefert.

So wie ich § 3 Abs. 6 S. 1 UStG lese, könnte man nun wohl argumentieren, dass der Lieferort meiner "bewegten Lieferung" China ist, weil von dort aus das Packet versendet wird. Aber das erscheint mir sehr skurril, weil ich ja als deutsche Firma an einen deutschen Kunden verkaufe.

Wer muss nun die Einfuhrumsatzsteuer (und evtl. Zölle) zahlen? Der Kunde oder meine Firma?

Jede einzelne Lieferung an einen Kunden ist <80€ und somit zollfrei. Ändert sich an der zollfreiheit etwas, wenn meine Firma z.B. 100 Packete pro Monat versendet, also Waren im Gesamtwert von 8000€ pro Monat, jedoch verteilt auf 100 verschiedene Empfänger?

Bitte nennen Sie mir auch die Absätze im Gesetzestext, auf denen Ihre Antworten beruhen.

4. März 2017 | 11:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

1. Zollabgaben

Mit der Verbringung der zu bearbeitenden Ware in die EU und dem Eintritt in den Wirtschaftskreislauf sind die Waren zu verzollen.

Die von Ihnen bezeichnete Ware ist Nichtgemeinschaftsware i.S.d. Art. 4 Nr. 8 Zollkodex der EU.

Der Zollwert der eingeführter Waren ist aus Art. 29 des Zollkodex der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Auf Grundlage des Zollwertes werden die Zölle erhoben.

Darüber hinaus wäre aus Art. 32 Abs. 1 d die Erlöse aus dem Weiterverkauf dem Zollwert hinzuzurechnen. Die Ware wäre letztendlich mit dem Wert, mit dem Sie an den Endkunden geliefert wird, zu verzollen.

Die Einfuhrzollschuld entsteht aus Art. 201 Abs. 1 Zollkodex wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird bzw. aus Abs. 2 mit der korrespondierenden Anmeldung der Ware.

Zollschuldner, also die zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person, ist aus Art. 201 Abs. 3 Zollkodex der Anmelder.

Hier besteht also Gestaltungsspielraum. Anmelder werden in aller Regel Sie sein, so dass davon auszugehen ist, dass Sie Zollschuldner sein würden.

Aber erst ab einem Warenwert von 150,00 EUR (inklusive Transportkosten) droht eine Verzollung. Ansonsten wäre nur bei einen Wert von über 22,00 EUR Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen.

2. Einfuhrumsatzsteuer

Aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG wäre mit der Einfuhr der zu verarbeitenden Ware eine Einfuhrumsatzsteuer fällig. Aus § 21 Abs. 2 UStG gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Steuerschuldner ist aus § 21 Abs. 4 UStG , wer den Zoll zu entrichten hat.

Auch hier wäre also in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer ein gewisser Spielraum, je nachdem wer Anmelder i.S.d. Zollkodex ist.

Dieser Spielraum bezieht sich aber nur auf die Frage wer Steuerschuldner ist, nicht wer die Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 19% zu tragen hat. Die Umsatzsteuer kann auf den Endkunden umgelegt werden, wäre aber vom Anmelder an das Finanzamt abzuführen.

3. Größeres Auftragsvolumen

Hier sehe ich keine Andersbewertung des Sachverhalts. Das Liefervolumen erhöht sich zwar in der Gesamtheit, es wird aber jeweils an einen anderen Kunden geliefert, so dass ich hier keine Probleme mit der Verzollung sehe.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2017 | 12:08

Vielen Dank für die gute Übersicht :) Könnten Sie mir bitte den folgenden Satz noch einmal erklären:

"Dieser Spielraum bezieht sich aber nur auf die Frage wer Steuerschuldner ist, nicht wer die Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 19% zu tragen hat."

Was ist hier der Unterschied zwischen "wer die Einfuhrumsatzsteuer zu tragen hat" und dem "Steuerschuldner"? Ist das ein ähnlicher Unterschied wie "Steuerschuldner = muss bezahlen" und "Steuerpflichtiger = muss dafür sorgen, dass bezahlt wird" ?

Also angenommen, ich schreibe nun "Lieferkonditionen: unverzollt und unversteuert" in meine AGBs und lasse diese von jedem Kunden abnicken. Dann würde ich damit ja die Pflicht zur Zollanmeldung auf den Kunden verlagern. Anmelder ist dann also der Kunde.

In Ihren Erklärungen zu 1. sagten Sie "Zollschuldner, also die zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person, ist aus Art. 201 Abs. 3 Zollkodex der Anmelder.". In meinem Beispiel wäre jetzt ja der Kunde der Anmelder, also auch der Zollschuldner damit nach § 21 Abs. 4 UStG auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Wieso ist der Kunde damit nicht "wer die Einfuhrumsatzsteuer zu tragen hat"?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2017 | 12:18

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Ganz ähnlich wie im Supermarkt auch zahlt zwar der Kunde die USt, abführen muss sie aberder Supermarkt, dieser ist Steuerschuldner.

Wenn Sie diese Variante der Anmeldung wählen wäre in der Tat der Kunde Zollschuldner und somit auch Steuerschuldner.

Da mir nicht alle Details Ihres Geschaftsmodells bekannt waren, kann ich die vorbezeichneten Angaben erst jetzt verlässlich machen.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park

Bewertung des Fragestellers 6. März 2017 | 12:59

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Der Anwalt hat eine gute Übersicht über den Sachverhalt gegeben und auch die relevanten Texte zitiert, so dass ich Details auch selber direkt im Gesetz nachlesen kann. Ein Satz war für mich zuerst unklar, wurde dann aber verständlich erklärt. Vielen Dank :)

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. März 2017
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