Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Ich sehe grundsätzlich keine Möglichkeit, die indirekte Hilfe, die Sie Ihren Eltern momentan zu Teil kommen lassen , auf die Unterhaltsansprüche anzurechnen, da es sich hierbei zwar um eine Zuwendung handelt, diese jedoch nicht in Zusammenhang mit dem Unterhalt steht.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, da die Verpflichtung unter den Geschwistern zum Unterhalt nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufgeteilt wird, diese durch juristische Möglichkeiten herunterzusetzen, so dass diese sogar gegen Null gehen können.
Ich denke, dass es sich in Ihrem Fall lohnt, diesbezüglich einen spezialisierten Anwalt vor Ort aufzusuchen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Danke für die Antwort. So etwas ähnliches hatte ich mir schon gedacht.
Gestatten Sie mir aber zwei kurze Nachfrage:
Meine vier Geschwister und ich, leben in sehr ähnlichen Familienverhältnissen und auch sehr ähnlichen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen. Große Unterschiede gibt es da nicht wirklich.
Gehe ich Recht in der Annahme das die juristischen Möglichkeiten mit steigender Ähnlichheit der Verhältnisse, der Unterstützungsplichtigen, sich aber verringern?
Muss ich die juristiche Möglichkeiten vorher ausschöpfen, oder reicht es wenn der Fall der nötigen Unterstützungleistung eintritt.
Sehr geehrter Fragesteller,
Bei Ähnlichkeit der Leistungsmöglichkeiten ist der Anteil an Unterhaltsleistungen ziemlich gleich. Jedoch geht es hier darum, Ihre eigenen Vermögensverhältnisse u.U. zu mindern.
Ich würde Ihnen empfehlen, die juristischen Möglichkeiten dann auszuschöpfen, wenn es ersichtlich ist, dass Ihre Eltern Unterhalt benötigen, aber dann auf jeden Fall vor Eintritt dieses Ereignisses.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin